Gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht werden in der Praxis oftmals insb. frühere Behandlungsversuche und, v.a. bei ausländischen Tätern, Sprachprobleme angeführt.
aa) Frühere Behandlungen/Rückfall
Hat der Angeklagte in der Vergangenheit mehrere Therapien abgebrochen oder wurde er nach erfolgreichen Behandlungen immer wieder alsbald rückfällig, spricht dies gegen die Erfolgsaussicht einer nochmaligen Behandlung (vgl. BGH NJW 2014, 1978).
Hinweis:
Gerade in solchen Fällen dürfen die Erfolgsaussichten im Urteil nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Vielmehr bedarf die Anordnung der Unterbringung im Gegenteil dann einer besonders eingehenden Begründung, wenn mehrere prognoseungünstige Umstände (langjährige Drogenabhängigkeit, mehrere erfolglose Langzeittherapien, fehlender sozialer Empfangsraum, berufliche Perspektivlosigkeit) vorliegen (BGH NStZ-RR 2018, 13). Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung genügt nicht (BGH NStZ-RR 2018, 275).
Ein Automatismus dahingehend, dass frühere erfolglose Therapieversuche hinreichenden Erfolgsaussichten einer abermaligen Behandlung zwingend entgegenstehen, existiert jedoch nicht. Auch ein Rückfall steht für sich allein der (ggf. abermaligen) Anordnung der Unterbringung nicht zwingend entgegen, insb. wenn zwei stationäre Entwöhnungsmaßnahmen in der Vergangenheit jedenfalls dazu geführt haben, dass der Angeklagte über mehrere Jahre hinweg straffrei blieb (BGH NStZ-RR 2009, 78).
Hinweis:
Dagegen kann es der Erfolgsaussicht entgegenstehen, wenn der Angeklagte nicht "nur" an einer Suchterkrankung leidet, sondern zudem auch an einer Psychose oder einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Derartige Erkrankungen sind in aller Regel in einer Entziehungsanstalt nicht erfolgreich behandelbar. Hier wird, sofern die Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen, eher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommen.
bb) Sprachprobleme
Der BGH geht davon aus, dass Sprachprobleme der Maßregelanordnung regelmäßig nicht entgegenstehen (so zuletzt BGH, Beschl. v. 21.3.2019 – 3 StR 81/19). Es genügten Grundkenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung im Alltag ermöglichen. Sind diese vorhanden, ist nach der Rechtsprechung von hinreichender Erfolgsaussicht auszugehen, auch wenn der Angeklagte seine Sprachkenntnisse erst während der Untersuchungshaft oder während des Vorwegvollzugs vertiefen konnte bzw. kann (vgl. BGH NStZ-RR 2019, 174). Nur bei völlig fehlenden Sprachkenntnissen wird – ausnahmsweise – von der Anordnung der Unterbringung abgesehen werden dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.6.2018 – 1 StR 132/18).
Hinweis:
Reichen die Sprachkenntnisse für eine Behandlung in Deutschland nicht aus, kann eine Überstellung des Angeklagten in seinen Heimatstaat zu prüfen sein, sofern dort geeignete Einrichtungen existieren (BGH a.a.O).