1. Grundsatz
Wird neben der Unterbringung auch eine Freiheitsstrafe ausgeurteilt, bestimmt sich die Reihenfolge der Vollstreckung nach § 67 StGB. Nach dessen Abs. 1 wird die Maßregel grds. vor der Strafe vollzogen. Es soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen Täters begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGH NStZ-RR 2001, 295).
Allerdings kann – in Ausnahmefällen (vgl. Fischer, § 67 StGB Rn 5) – abweichend von Abs. 1 der Vorwegvollzug der Strafe oder eines Teils hiervon angeordnet werden, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, § 67 Abs. 2 S. 1 StGB. Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn es dem Angeklagten (noch) an der für einen Therapieerfolg erforderlichen selbstkritischen Einstellung fehlt (BGH, Beschl. v. 1.3.2001 – 4 StR 36/01).
Hinweis:
Ist der Angeklagte vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und ist zu erwarten, dass sein Aufenthalt während oder unmittelbar nach der Verbüßung der Strafe tatsächlich beendet werden wird, soll das Gericht bestimmen, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, § 67 Abs. 2 S. 4 StGB.
2. Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren
Wird eine zeitige Freiheitsstrafe von über drei Jahren verhängt, soll das Gericht gem. § 67 Abs. 2 S. 2 StGB bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, es sei denn der vorweg zu vollziehende Teil der Strafe ist bereits vollständig durch Anrechnung von Untersuchungshaft erledigt (hierzu BGH, Beschl. v. 8.5.2018 – 2 StR 72/18).
Dieser vorweg zu vollstreckende Teil der Strafe ist – zwingend (Fischer, § 67 Rn 11a) – so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe gem. § 67 Abs. 5 StGB möglich ist, § 67 Abs. 2 S. 3 StGB. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Verurteilte nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zur Verbüßung eines Strafrestes wieder in den allgemeinen Strafvollzug zurückverlegt und hierdurch der Behandlungserfolg gefährdet wird.
Hinweis:
Insbesondere diese Regelung lässt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Fällen, in denen lange Haftstrafen zu erwarten sind, aus Sicht des Angeklagten attraktiv erscheinen, lässt sich so doch im günstigsten Fall eine deutlich frühere Entlassung erreichen als im Verfahren nach § 57 StGB, in dem eine Reststrafenaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt nur selten bewilligt wird.
Absolut zwingend ist die Anordnung des Vorwegvollzugs jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat § 67 Abs. 2 S. 3 StGB vielmehr als Soll-Regelung ausgestaltet, sodass dem Gericht im Einzelfall die Möglichkeit verbleibt, eine abweichende Entscheidung zu treffen und es bei der Grundregel des § 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die Maßregel und eben nicht die Strafe zu vollziehen ist, zu belassen. Dies kommt insb. bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Angeklagten in Betracht (BGH NStZ-RR 2019, 10).