Am 1.8.2001 ist das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz, LPartG) in Kraft getreten. Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft begründen. Ab Inkrafttreten des § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB (Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017, BGBl I, S. 2787) steht die Eheschließung seit dem 1.10.2017 auch Personen gleichen Geschlechts offen. Die Möglichkeit zur Gründung einer Lebenspartnerschaft besteht seitdem nicht mehr. Das LPartG ist noch anzuwenden auf vor dem 1.10.2017 begründeten Lebenspartnerschaften, wenn die Partner nicht von der in § 20a Abs. 1 LPartG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln zu lassen.
Europarechtlich ist im Arbeitsrecht die Richtlinie 2000/78 EG des Rates vom 27.11.2000 (zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) von Bedeutung, etwa bei der Hinterbliebenenversorgung.
Der EuGH hat entschieden, es liege ein Verstoß gegen Art. 1 und Art. 2 dieser Richtlinie vor, wenn nach Versterben eines Lebenspartners der überlebende Partner keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält und die Situation der Lebenspartner der von Ehegatten nach nationalem Recht vergleichbar ist (EuGH, Urt. v. 1.4.2008 – C 27/06 [Maruko], NZA 2008, 459; s. ferner weiter zur Hinterbliebenenversorgung von Lebenspartnern Vogelsang in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 18. Aufl. § 274, Rn 158 m.w.N.).
Das BAG hat durch Urt. v. 11.2.2012 (3 AZR 684/10) entschieden, Art. 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BeamtVG in seiner bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, der eine Hinterbliebenenversorgung nur für Ehepartner, nicht aber für eingetragene Lebenspartner vorsah, sei eine gegen die vorgenannte Richtlinie verstoßende Ungleichbehandlung. Sie stelle jedenfalls ab dem 1.1.2005 (zur Bedeutung dieses Datums siehe Hinweis unten I 3 b bb) eine unmittelbare Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung nach Art. 2 Abs. 2a i.V.m. Art. 1 der Richtlinie dar; weil diese hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung bis zum 31.12.2008 nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt wurde, sei sie unmittelbar anwendbar. Eine entsprechende Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Hinterbliebenenversorgung wird ebenso für die Gewährung von Entgeltbestandteilen, die an einen im Hausstand lebenden Ehegatten, den Bestand einer Familie oder an das Vorhandensein von Kindern anknüpfen, befürwortet (s. Ahrendt in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 18. Aufl., § 36 Rn 14 m.w.N. in Fn 71).
Auch im Sozialrecht besteht eine weitgehende Annäherung der Stellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten, wie folgende Beispiele aufzeigen:
- § 56 SGB I regelt die Sonderrechtsnachfolge fälliger Ansprüche auflaufender Geldleistungen beim Tod des Berechtigten (abweichend vom Erbrecht nach dem BGB). In § 56 S. 1 Nr. 1a SGB I wird nach dem Ehegatten auch der Lebenspartner genannt.
- Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V erstreckt sich nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift auch auf Lebenspartner. Damit sind insofern auch Kinder des Lebenspartners, der Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist, in die Familienversicherung einbezogen.
- In der gesetzlichen Rentenversicherung wird in der Hinterbliebenenversorgung Lebenspartnern durch § 46 Abs. 4 SGB VI die gleiche Rechtsposition eingeräumt wie Ehegatten.
- Die gesetzliche Unfallversicherung sieht Hinterbliebenenleistungen ebenfalls für eingetragene Lebenspartner vor, § 63 Abs. 1a SGB VII.
- Zur Gleichstellung hinsichtlich des Anspruchs auf Elterngeld wird auf § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BEEG verwiesen, Entsprechendes gilt beim Wohngeld, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WoGG.
Hinweis:
Bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen geht die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte damit einher, dass – ggf. anspruchsmindernd – auch Einkommen und Vermögen von Lebenspartnern auf den Anspruch des Partners anzurechnen ist. Dies wird mit dem Hinweis begründet, dass die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht, woraus sich u.a. ein Diskriminierungsverbot ergibt, wonach Ehegatten gegenüber Lebenspartnerschaften nicht benachteiligt werden dürfen.
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sind nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartner nach § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und haben damit nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 SGB II ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen.
Eine entsprechende Regelung trifft für den Bereich der Sozialhilfe § 27 Abs. 2 S. 1 SGB XII sowie für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung § 43 Abs. 1 S. 2 SGB XII.