Der Beschwerdeführer hat deshalb einen Anspruch auf Neuberechnung seiner Versorgungsrente rückwirkend auf den Zeitpunkt der Begründung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft im Jahre 2001. Er hat mit Schreiben vom 8.10.2006 und somit bereits deutlich vor dem 7.7.2009 der VBL mitgeteilt, er habe eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet. Sowohl die VBL als auch die von dem Beschwerdeführer angerufen Fachgerichte haben diese Mitteilung zutreffend als Antrag i.S.v. § 56 Abs. 1 S. 4 VBLS a.F. verstanden.

Schließlich weist das Gericht darauf hin, die zeitlich uneingeschränkte Nichtanwendung des Antragerfordernisses auf verpartnerte Versicherte habe keine ungerechtfertigte Begünstigung dieses Personenkreises zur Folge. Finde die Bestimmung auf sie keine Anwendung, erhalten sie zwar – anders als verheiratete Versicherte – auch rückwirkend für einen Zeitraum vor Antragstellung eine Rentennachzahlung. Verheiratete Versicherte konnten jedoch zur gleichen Zeit ohne Weiteres erkennen, dass ein solcher Anspruch auf Rentenneuberechnung bestand und ihnen war ebenso zuzumuten, zur Rechtswahrung einen solchen Antrag zu stellen.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht und für Arbeitsrecht, Dr. Ulrich Sartorius, Breisach

ZAP F. 18, S. 417–422

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