1 Gesetzesentwurf zu „Feindeslisten” beschlossen
Die Bundesregierung will mit einer neuen Strafvorschrift vor Einschüchterungsversuchen insb. gegenüber Politikern und anderen in der Öffentlichkeit stehenden Personen schützen und einem Klima der Angst entgegenwirken. Mitte März hat sie deshalb den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sog. Feindeslisten beschlossen. Unter „Feindeslisten” versteht man Sammlungen von Daten, v.a. Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände oder Fotos, von Personen, die – vorwiegend im Internet – veröffentlicht und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden werden, wie z.B., die Person könne „ja mal Besuch bekommen” oder „gegen so jemanden müsse man mal etwas unternehmen”.
Die Betroffenen, meist politisch oder gesellschaftlich engagierte Personen, empfinden die Nennung auf einer solchen „Feindesliste” mitunter als einschüchternd, weil sie befürchten, Opfer von Straftaten zu werden. Auch Einzelpersonen können von einer solchen Datenveröffentlichung betroffen sein (sog. Outing). Nicht nur von den Betroffenen, auch von der Öffentlichkeit werden „Feindeslisten” als bedrohlich wahrgenommen. Ist die Datenveröffentlichung zugleich geeignet, die Bereitschaft anderer zu wecken oder zu fördern, Straftaten gegen die genannten Personen zu begehen, beeinträchtigt die hierdurch entstehende Verunsicherung der Bevölkerung zugleich den öffentlichen Frieden. Die bestehenden Strafvorschriften erfassen nach Auffassung der Bundesregierung das Phänomen der „Feindeslisten” regelmäßig nicht oder nur teilweise.
Der Gesetzesentwurf soll nun diese Schutzlücke schließen. Vorgesehen ist ein neuer Straftatbestand in § 126a StGB-E im Anschluss an § 126 StGB (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), der ebenfalls den öffentlichen Frieden schützt. Als Tathandlung soll das in einer bestimmten Art und Weise erfolgte Verbreiten personenbezogener Daten mehrerer Personen oder auch einer einzelnen Person erfasst werden, wenn dies öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten geschieht. Über den neuen Inhaltsbegriff (§ 11 Abs. 3 StGB) wird damit sowohl das Verbreiten von verkörperten Inhalten mit solchen Daten (z.B. Flugblättern) als auch – in der Praxis bedeutsamer – von entsprechenden Inhalten im Internet erfasst. Der Strafrahmen soll bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe liegen. Wenn nicht allgemein zugängliche Daten verbreitet werden, sollen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden können. Bei der Frage, ob eine Person gefährdet wird, kommt es insb. auf den Kontext der Verbreitung der Daten an – etwa in extremistischen Netzwerken, Foren und Chatgruppen. Journalistische Berichterstattung, die Personen namentlich nennt, sowie Recherchearbeit von Vereinen, die der Aufdeckung extremistischer Strukturen dient, ist ausdrücklich nicht erfasst.
Bundesjustizministerin Lambrecht erklärte zu dem Vorhaben: „Wir müssen Menschen besser vor Hass und Hetze schützen. Einschüchterungsversuche treffen viele Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker oder andere Menschen, die sich für eine vielfältige Gesellschaft und gegen Menschenverachtung einsetzen. Wir werden nicht vergessen, dass der Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke auf einer "Feindeslisten" stand, bevor ein Neonazi ihn ermordete. Wir stellen jetzt die Verbreitung von "Feindeslisten" ausdrücklich unter Strafe. Damit gehen wir klar und entschieden gegen ein Klima der Angst und der Einschüchterung vor, das von Hetzern geschürt wird. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zum Schutz unserer Demokratie gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus.”
[Quelle: BMJV]
2 Gerichtsvollzieher sollen besser geschützt werden
Gerichtsvollzieher sollen besser vor Gewalt geschützt werden. Die Bundesregierung hat aus diesem Grund kürzlich den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (Gerichtsvollzieherschutzgesetz – GvSchuG) vorgelegt (vgl. BT-Drucks 19/27636). Hintergrund ist der Begründung zufolge u.a., dass Gerichtsvollzieher in der Vergangenheit bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen wiederholt von Schuldnern oder von dritten Personen körperlich angegriffen und erheblich – zum Teil sogar tödlich – verletzt wurden. Dabei habe sich gezeigt, dass zwar in vielen Fällen im Vorfeld der Vollstreckungshandlung polizeiliche Erkenntnisse über eine bestehende Gefahr vorgelegen haben, die Gerichtsvollzieher hierüber jedoch nicht informiert waren.
Mit dem Gesetz soll eine rechtliche Grundlage geschaffen werden, die es Gerichtsvollziehern ermöglicht, bei der Polizei Auskunft darüber einzuholen, ob nach polizeilicher Einschätzung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht. Gegebenenfalls sollen sie um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen können. Zudem soll eine Grundlage dafür geschaffen...