a) Vergleichsvertrag
Der Vergleichsvertrag ist in § 55 VwVfG in Anlehnung an § 779 BGB und § 106 VwGO geregelt. Hauptanwendungsfall im anwaltlichen Alltag dürfte der Prozessvergleich sein.
Ein Prozessvergleich ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, den die Beteiligten eines Rechtsstreits vor einem Gericht schließen, um einen zwischen ihnen anhängigen Rechtsstreit im Wege des gegenseitigen Nachgebens zu beenden. Dabei können grds. auch Gegenstände in den Vergleich einbezogen werden, die außerhalb des prozessualen Streitgegenstands liegen. Jedenfalls bedarf es aber einer Einigung in Form des gegenseitigen Nachgebens. Ist die Leistung des Hoheitsträgers sehr weitreichend und die Gegenleistung des Bürgers sehr gering, kann im Einzelfall ein Verstoß gegen das Gebot der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens vorliegen. Darüber hinaus muss der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, insb. hinreichend bestimmt sein. Daran fehlt es, wenn Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung, sowie die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, aus dem Titel selbst nicht hinreichend bestimmbar sind. Ein Rückgriff auf andere Unterlagen ist dabei nicht zulässig (s.a. Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.1.2021 – 15 C 20.2668, juris Rn 13 m.w.N.). Nach § 106 S. 1 VwGO kann ein Vergleich nur geschlossen werden, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Wäre ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag nichtig, fehlt es grds. an der Verfügungsbefugnis der Behörde. Die Verfügungsbefugnis setzt weiter voraus, dass die Behörde bei Abschluss des Vertrags ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Ist die Zustimmung einer Behörde erforderlich, wird der Vergleich erst wirksam, wenn die Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat (Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.1.2021 – 15 C 20.2668, a.a.O. Rn 17 m.w.N.). Ein Prozessvergleich ist auch dann ein Vertrag, wenn die Behörde als Vertragsbestandteil einen Verwaltungsakt erlassen hat (BVerwG, Urt. v. 18.7.2012 – 8 C 4.11).
b) Austauschvertrag
§ 56 VwVfG enthält besondere Bestimmungen für subordinationsrechtliche Austauschverträge. Er enthält insb. das Verbot sachwidriger Koppelung. Die (angemessene) Gegenleistung des Bürgers muss zweckgebunden sein und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Unterschieden werden echte und unechte Austauschverträge.
Hinweis:
Auf einen subordinationsrechtlichen unvollständigen („hinkenden”) Austauschvertrag sind die Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag des Verwaltungsverfahrensgesetzes zumindest entsprechend anwendbar. Hier: Erklärung von Eltern gegenüber der Schule, sie würden für die Beförderung der Klägerin zur Schule und zurück selbst sorgen und dem Schulträger entstünden keine zusätzlichen Beförderungskosten. Eine solche Vereinbarung zwischen den Eltern der Klägerin und der Schule ist gem. §§ 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 VwVfG NRW nichtig (VG Aachen, Urt. v. 7.12.2018 – 9 K 2786/17, juris Rn 20).