Kolleginnen und Kollegen die den schönen Beruf des Rechtsanwalts und des Notars als sog. Anwaltsnotare in sich vereinbaren, sehen sich oftmals kritischen Bemerkungen von „Nur-Notaren” ausgesetzt, wenngleich dies meistens unter vorgehaltener Hand geschieht. Wenn es allerdings im notariellen Tagesgeschäft einen Bereich gibt, bei dem sich die Verbindung der genannten Tätigkeiten aufs Vortrefflichste bewährt und dem Wohle der Mandanten bzw. Beteiligten dient, so ist dies der Bereich des Familienrechts. Wem als Notar das Mandat angetragen wird, einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu entwerfen, sieht sich einer besonderen Herausforderung gegenüber, da spätestens beim Scheitern der Ehe oder bei späterer Vertragsreue hinsichtlich der getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung von einem der Beteiligten nach Angriffsflächen gesucht wird, die im Falle des Erfolgs dann später zum Problem des beurkundenden Notars werden. Hier erweist es sich von großem Vorteil, wenn der beauftragte Notar nicht nur die aus Rechtsprechung, Literatur und notarieller Erfahrung gewonnene Kompetenz zum Einsatz bringen kann, sondern wenn er auch über forensische Erfahrungen verfügt und aus eigenen anwaltlichen Erlebnissen zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Gefahren vorhersieht, die mit Regelungen verbunden sind, auf die manche Beteiligte geradezu beharren wollen. Insoweit ist es ein Glücksfall, dass sich hier ein Anwaltsnotar, der auch über den Fachanwaltstitel für Familienrecht verfügt, über 600 Seiten hinweg in der 2. Auflage einem wichtigen Teilbereich der Materie widmet, nämlich dem Unterhaltsrecht. Gerade beim Trennungs- und auch beim Geschiedenenunterhalt neigen die Parteien zu Radikallösungen, die oftmals später vor dem Familiengericht keinen Bestand haben. Hier gilt es abzuwägen, die Risiken aufzuzeigen und die Beteiligten an Lösungen heranzuführen, die der aktuellen Rechtsprechung standhalten. Allein der erste Teil des Buchs zeugt von der weitreichenden Erfahrung und der Praxis des Autors, der praktisch alle Lebenslagen und insb. die Vorstellungen von angehenden Eheleuten, aber auch von Getrenntlebenden kommentiert, mit Warnungen versieht und nach Lösungen sucht, die für die Beteiligten hilfreich sind, allerdings es auch dort an Warnungen nicht fehlen lässt. Beispielhaft sei auf die Vorschläge auf S. 98 und S. 101 verwiesen, die sich mit der Vereinbarung zur Familienplanung oder mit einer Vereinbarung zur religiösen Anschauung beschäftigen. Besonderer Aufmerksamkeit sind auch die Vereinbarungen zum Elementarunterhalt und zur Krankenvorsorge empfohlen (vgl. S. 192 f.). Der zweite Teil stellt ab S. 37 den Schwerpunkt des Werkes dar und bietet für praktisch jede denkbare Situation Musterformulierungen, die überzeugen, freilich, ohne es an kritischen Hinweisen und Warnungen fehlen zu lassen. Stets wird der sicherste Weg empfohlen und auch „Kleinigkeiten”, an die die Beteiligten oftmals nicht denken, finden Berücksichtigung, wie etwa die Frage, ob die getroffene Unterhaltsvereinbarung im Falle einer Versöhnung und späteren erneuten Trennung wieder aufleben soll. Aufgrund der komplexen Abhandlung aller Probleme ist das Werk trotz des Titels „NotarFormulare” keineswegs nur für Notare oder Anwaltsnotare zu empfehlen, sondern für jeden Praktiker, der im Familienrecht tätig ist und auf Wunsch der eigenen Partei oftmals gebeten wird, einen Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung für die spätere Beurkundung zunächst einmal zu entwerfen. Gerade der Anwalt, der sich einem solchen Auftrag stellt, befindet sich auch und gerade bei späterer Beurkundung durch den Notar in einer besonderen Haftungssituation. Damit darf dem Autor und Herausgeber der volle Dank nicht nur der Notare und Anwaltsnotare, sondern auch der Anwälte gewiss sein, die sich mit dem Familienrecht beschäftigen. Oder wie man so schön oftmals lesen kann: Schon zur eigenen Sicherheit sollte dieses Werk in keinem Bücherregal, besser auf keinem Schreibtisch fehlen.
RA und Notar a.D., Herbert P. Schons, Duisburg