7.1 Kern/Diehm (Hrsg.), Zivilprozessordnung Kommentar, 2. Aufl. 2020, Erich-Schmidt-Verlag, 2497 S., 138 EUR
Der umfangreiche einbändige ZPO-Kommentar, der von Christoph Kern und Dirk Diehm in der Reihe „Berliner Kommentare” herausgegeben wird, kommentiert die Zivilprozessordnung systematisch, zuverlässig und aktuell. Die Neuauflage (2. Aufl. 2020) hat die zahlreichen Reformen der letzten Zeit solide verarbeitet und das Werk dabei wesentlich erweitert (vgl. zu den letzten Änderungen nur das Vorwort der Herausgeber, S. V). So war für die aktuelle Auflage u.a. das „Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen” (et al.) vom 12.12.2019 (BGBl I, S. 2633) sowie das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679” vom 20.11.2019 (BGBl I, S. 1724) zu bewältigen. Auch das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)” vom 21.11.2016 (BGBl I, S. 2591, zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes v. 5.7.2017, BGBl I, S. 2208, grds. in Kraft getreten ab dem 18.1.2017) mit den (seinerzeit neu einfügten) §§ 946–959 ZPO zur grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung ist in der Kommentierung enthalten. Der Kommentar ist im Vergleich zur 1. Auflage (2017) fortgeschrieben und vertieft worden, wobei von einer supplementären Kommentierung des FamFG zugunsten der ZPO und des im selben Verlag erschienenen Kommentars zum FamFG (3. Aufl. 2017, Hrsg. Bahrenfuss) abgesehen worden ist. Das Werk ist ausweislich des Vorworts der Herausgeber als „Praktikerkommentar” konzipiert und richtet sich daher im Wesentlichen an Richter und Rechtsanwälte; der Schwerpunkt der Kommentierungen wurde dementsprechend auf die Darstellung der ober- und höchstgerichtlichen Judikatur gelegt. Dies belegt auch der Kreis der (insgesamt 17 weiteren) Bearbeiter (die bis auf einen FH-Professor und einen Verwaltungsjuristen der Richter-, Staatsanwalt- und Rechtsanwaltschaft zugehören) sowie das praxisorientierte Literaturverzeichnis. Besonders die (kommentaruntypische) Darstellung der Nachweise in den Fußnoten ermöglicht eine bessere und rasche Lesbarkeit der Kommentierungen. Inhaltsübersichten zu den jeweiligen Normen erleichtern zudem den Überblick. Entsprechende Literaturübersichten (bei Vertiefungsbedarf) wären dagegen schon deswegen wünschenswert gewesen, da sich die Nachweise praxisgerecht auf Rechtsprechung und Standardwerke beschränken (vgl. dazu das übersichtliche und nur wenige Monografien umfassende Literaturverzeichnis, S. LVII–LIX). Sinnvoll und praktisch hilfreich ist außerdem das umfangreiche Sachverzeichnis (S. 2707–2794). Dabei verzichtet das Werk bewusst auf die Kommentierung wichtiger Nebengesetze (wie EGZPO, GVG, EGGVG, DRiG) und beschränkt sich damit auf eine „reine” Kommentierung der ZPO, um dieser „den nötigen Raum zugestehen zu können” (so die Herausgeber in ihrem Vorwort, S. V). In den (13) Anhängen zur Kommentierung sind immerhin weitere wichtige Justizgesetze und -verordnungen abgedruckt, wie z.B. (im Anhang 5) die „Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung” (MFK-RegV, S. 2577 f.) oder die „Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung” (ERVV, S. 2571 ff.). Zudem enthält das Werk bereits beschlossene Gesetzesänderungen im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV), die (erst bzw. schon) zum 1.1.2022 in Kraft treten (s. z.B. § 130d ZPO; vgl. zum „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs” vom 5.7.2017, BGBl I, S. 2208, und zum „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten” vom 10.10.2013, BGBl I, S. 3786, jüngst N. Fischer/Mroß, in: Seibel u.a., Zwangsvollstreckung aktuell, 4. Aufl., S. 21 ff. m.w.N.). Die Kommentierung wird mit einer übersichtlichen und praxisorientierten „Einleitung” (S. 3–21, bearbeitet von Kern) eröffnet, die sich neben klassischen Themen wie den Verfahrensgrundsätzen (S. 4 ff.) und dem Streitgegenstandsbegriff (dazu S. 9 ff.) auch – in aller Kürze – Zeit- und Streitthemen wie dem „Datenschutz im Zivilprozess” (S. 17–21) widmet und dabei auch das Spezialthema „Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel” (vgl. dazu S. 21, u.a. mit Hinweis auf BGH NJW 2018, S. 2883 ff.) kurz erörtert. Ohne hier auf die Fülle der eingearbeiteten Neuerungen im Einzelnen eingehen zu können, ist festzustellen, dass es sich bei dem Werk um eine fundierte Kommentierung der ZPO handelt. Diese wird gerade im Hinblick auf die gewissenhafte Aufnahme neuerer Rechtsprechung ihrem Anliegen gerecht, Leitentscheidungen auf ihre Aktualität (und Fortentwicklung) hin zu überprüfen. Für die Praxisarbeit hilfreich sind dabei u.a. die beispielhaften Formulierungshilfen (vgl. etwa bei Hanft zu § 3 ZPO, Rn 3 ff.) und Tenorierungsempfehlungen (vgl. z.B. Kern zu § 313 ZPO, Rn 10; oder Pätzel zu § 46 ZPO, Rn 5), zahlreiche Fallbeispiele aus der Praxis (s. et...