Der von Werner Korintenberg im Jahr 1936 begründete Kommentar hat sich im Laufe der folgenden Jahrzehnte zum Standardkommentar zur KostO entwickelt. Seit dem Inkrafttreten am 1.8.2013 wird das Folgegesetz, das GNotKG, kommentiert. Die nunmehr vorliegende 22. Auflage berücksichtigt die seit Erscheinen der Vorauflage erfolgten Änderungen des GNotKG und die sich seitdem entwickelnde umfangreiche Rechtsprechung bis Juli 2021. Dabei haben die Autoren die umfangreichen Änderungen durch das KostRÄG berücksichtigt. Die insgesamt 14 Autoren des Werks haben die große Aufgabe, das neu strukturierte Gerichts- und Notarkostenrecht praxisgerecht zu erläutern und die Kommentierungen auf dem neuesten Stand zu bringen, gut bewältigt. Viele Beispiele erleichtern den Einstieg in das GNotKG, etwa die praxisgerechte Darstellung des § 21 GNotKG betreffend die Nichterhebung von Kosten durch Tiedke. Hier gibt die ausführliche rd. neun Seiten umfassende Aufstellung des Autors, unter § 21 Rn 46 bis 72 für die Gerichte und Rn 73 bis 108 für die Notare, wertvolle Hilfen. Wer Schuldner der Gerichtskosten ist, ergibt sich aus den §§ 22 und 27 GNotKG. Diese Vorschriften werden von Wilsch praxisgerecht erörtert. Auch bei den Notarkosten hat die Frage, wer deren Schuldner ist, große praktische Bedeutung. Hier stellt Gläser die verschiedenen Arten der Kostenschuld in § 29 GNotKG übersichtlich zusammen. Bei der Haftung der Urkundsbeteiligten treten gelegentlich Zweifelsfragen auf, die Gläser zu § 30 GNotKG praxisgerecht kommentiert.
In der Praxis stellt sich für die Gerichte immer wieder die Frage, wann sie den Geschäftswert festsetzen müssen, wenn nicht zuvor gem. § 78 GNotKG eine Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde erfolgt ist. Die hierbei auftretenden praktischen Probleme werden von Wilsch sachgerecht behandelt. Unter § 79 GNotKG Rn 27 ff. erörtert der Autor auch, wann die einmal beschlossene Wertfestsetzung von Amts wegen geändert werden kann. Große praktische Bedeutung für Gerichte, aber auch für Rechtsanwälte und Notare, hat die Bestimmung des § 81 GNotKG, die die Rechtsbehelfe gegen den gerichtlichen Kostenansatz regelt. Die Besonderheiten dieser Vorschrift werden von Fackelmann auf gut 20 Seiten erörtert. Im Anhang zu § 81 GNotKG erläutert derselbe Autor auch die die Anfechtung von Justizverwaltungsakten regelnde Bestimmung des § 30a EGGVG.
Die gerichtliche Überprüfung notarieller Kostenberechnungen, in den §§ 127 bis 131 GNotKG geregelt, wird von Sikora auf knapp 30 Seiten behandelt. Für den Praktiker von hohem Nutzen sind die Ausführungen des Autors unter § 127 GNotKG Rn 32 ff., in denen er erörtert, welche Einwendungen der Kostenschuldner im Notarkostenverfahren vorbringen kann. Für die handels- und partnerschaftsregisterrechtliche Praxis ist die Handelsregistergebührenverordnung maßgeblich. Im Anhang zu § 58 GNotKG kommentieren Thamke und Lauktien auf gut 150 Seiten diese VO. Im Anhang des Kommentars ist das von Wilsch bearbeitete „Lexikon des Bundes- und Landesrechts” abgedruckt, in dem der Autor in alphabetischer Darstellung die einschlägigen Vorschriften über die Befreiung von Gerichtskosten nachweist.
Auch mit der 22. Auflage hat der Korintenberg seine seit vielen Jahrzehnten bestehende Stellung als Standardkommentar für den Bereich der Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Notare bestätigt. In seiner jahrzehntelangen Praxis in dieser Materie hat der Kommentar den Rezensenten nie im Stich gelassen.
VorsRi LG a.D. Heinz Hansens, Berlin