5.1 Thomas/Putzo/Reichold/Hüßtege/Seiler, Zivilprozessordnung, 42. Aufl. 2021, C.H. Beck, 2.725 S., 65 EUR
Der ursprünglich als Studienkommentar konzipierte ZPO-Kommentar von Thomas/Putzo, der nunmehr in 42. Auflage vorliegt, hat sich im Laufe der Zeit zu einem echten Praktiker-Kommentar entwickelt. Das erfolgreiche Standardwerk zur ZPO, zum FamFG und zum Europäischen Verfahrensrecht informiert dabei schnell und zuverlässig über alle verfahrensrechtlichen Fragen. Das Verfahrensrecht wird dabei von den Autoren systematisch geordnet, übersichtlich dargestellt und praxisgerecht erläutert. In der Neuauflage mit Stand von Februar 2021 haben die Autoren eine Vielzahl neuer Gesetze, etwa das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz, das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz, das Adoptionshilfe-Gesetz und die Neuregelungen der Verfahrensgesetze aufgrund der Corona-Pandemie bei ihrer Kommentierung berücksichtigt.
In den Erläuterungen zu § 91 ZPO befasst sich Hüßtege ausführlich mit den Grundzügen der Kostenerstattung und den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fallgestaltungen. Zu der für die Kostenerstattung grundlegenden Frage, wann Kosten notwendig sind, sind die Ausführungen des Autors unter § 91 ZPO Rn 9 nunmehr auf dem neuesten Stand.
Zurecht weist Seiler unter § 788 ZPO Rn 16 daraufhin, dass die Zuständigkeitsregelung in § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO betreffend die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten nicht abschließend ist. Greift die Zuständigkeitsregelung nicht ein, ist für die Festsetzung von Zwangsvollstreckungskosten das Prozessgericht zuständig, etwa bei den Kosten einer anwaltlichen Vollstreckungsandrohung in dem Fall, in dem es zu einer Zwangsvollstreckung nicht (mehr) kommt, oder für die Festsetzung von Kosten von Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland.
Etwas kurz gehalten sind die Ausführungen von Seiler zu den §§ 754a und 829a ZPO zur vereinfachten Erteilung eines Vollstreckungsauftrags bzw. Vollstreckungsantrags. Hier stellt sich dem Rechtsanwalt u.a. die Frage, wie sich diese Vorschriften mit der ab. 1.1.2022 geltenden zwingenden Nutzungspflicht des beA in Übereinstimmung bringen lassen.
Unter § 945a ZPO Rn 5 befasst sich Seiler mit den Kosten im Zusammenhang mit dem Einreichen einer Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister.
Der „Thomas/Putzo” ist auch in der Neuauflage ein hervorragender Praktiker-Kommentar zur ZPO und zum FamFG, der kaum Wünsche offenlässt. Besonders erfreulich ist es, dass der Verlag trotz einer Erweiterung des Umfangs gegenüber der Vorauflage den Kaufpreis unverändert gelassen hat.
VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin