Eine entsprechende Unterlassungsklage, AGB zu verwenden, in denen die Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsverfahren fehlen, wies das LG Düsseldorf mit Urteil vom 30.5.2018 (12 O 131/17) ab, während das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz der Ansicht war, dass die Auslegung der dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zugrunde liegenden EU-Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant sei und legte die Fragen dem EuGH mit Vorlagebeschluss vom 9.5.2019 (20 U 22/18) zur Vorentscheidung vor. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 25.6.2020 entschieden, dass Pflichtangaben betreffend das Streitbeilegungsverfahren selbst dann auf einer Webseite, und zwar in dem AGB-Regelwerk veröffentlicht werden müssen, wenn der Unternehmer über diese Webseite gar keine Verträge mit Verbrauchern abschließe.
Begründet wird dies damit, dass jedes Unternehmen gem. § 36 VSBG verpflichtet sei „leicht zugänglich, klar und verständlich” darzustellen, ob man am Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilnehme und wenn ja, in welcher Form. Werden keine AGB zur Verfügung gestellt, so reicht es nach Ansicht des EuGH aus, wenn die Pflichtinformationen auf der Webseite des Unternehmens gem. § 36 II Nr. 1 VSBG erscheinen. Werden aber auch gleichzeitig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Webseite veröffentlicht, so müssen auch diese die entsprechenden Pflichtinformationen zum Verbraucherstreitbeilegungsverfahren umfassen.
Nach Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist durch den Verfasser immer empfohlen worden, mitzuteilen, dass man an einem solchen Online-Streitbeilegungsverfahren nicht teilnimmt. Diese Empfehlung ist auch von Martinek (ZVertriebsR 2016, 273) ausgesprochen worden. Bei dieser Empfehlung sollte es auch verbleiben, da die Praxis gezeigt hat, dass solche Onlinestreitbeilegungsverfahren für Vertriebssysteme ungeeignet sind. Allerdings muss dann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich und klar verständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass das Unternehmen/der Franchise-Geber bzw. der Arbeitsmittler/Franchise-Nehmer nicht am Onlinestreitbeilegungsverfahren teilnimmt.
ZAP F. 6, S. 401–418