Das GeschGehG hat grundsätzliche Bedeutung für das Know-how eines jeden Vertriebs- bzw. Franchise-Systems. Wird das Know-how entsprechend den Regelungen des GeschGehG verwaltet, so kann ein Unterlassungsanspruch gem. § 6 GeschGehG geltend gemacht werden – z.B. gegenüber Nachahmern oder auch gegenüber ausgeschiedenen Franchise-Nehmern oder Vertriebspartnern, die nach Beendigung des Franchise- oder Vertriebsvertrages das ihnen nur für die Dauer des abgeschlossenen Vertrages zur Nutzung überlassene Know-how weiterhin für eigene Zwecke unberechtigt nutzen oder unberechtigt Dritten zur Nutzung überlassen.

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