Insofern gilt für Franchise-Verträge lt. Rohrßen (a.a.O., 36) die Empfehlung, bei Preisanpassungsklauseln in Franchise-Verträgen die Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten, insb.:

  • eine klare Formulierung der Anpassung ggf. als Mechanismus, um dem Willkürargument entgegenzuwirken;
  • Beachtung von Umstellungsfristen innerhalb deren Anlage in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Berechnung der laufenden Franchise-Gebühren zur Anwendung kommt;
  • die Festlegung von Obergrenzen mit Preisanpassung der laufenden Franchise-Gebühren und
  • die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts für den Franchise-Nehmer, wenn dieser die Preiserhöhung als unangemessen ansieht.

Das letztgenannte Kriterium ist natürlich nicht ohne Probleme, da ein Franchise-Nehmer möglicherweise die Preisanpassungsklausel bzw. eine angekündigte Preisanpassung dazu nutzen wird, diese als unangemessen zu bezeichnen, um dann von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Insofern ist im jeweiligen Einzelfall abzuwägen, ob ein solches Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird. Insofern könnte ein solches Sonderkündigungsrecht auch dazu genutzt werden, um sich von einem unliebsam gewordenen Franchise-Vertrag zu trennen.

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