Um aber einen Unterlassungsanspruch nach § 6 GeschGehG geltend machen zu können, müssen auch die weiteren Voraussetzungen gegeben sein, d.h.

  • es müssen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen worden sein;
  • Verstöße gegen Geheimhaltungsmaßnahmen müssen zu entsprechenden Reaktionen des Franchise-Gebers führen;
  • der Franchise-Geber ist verpflichtet, jedem Hinweis auf die Umgehung von Geschäftsgeheimnissen sorgfältig nachzugehen und das Sicherheitskonzept zeitnah anzupassen;
  • es müssen Sanktionen gegenüber demjenigen ergriffen werden, der das Know-how eines Franchise-Systems unberechtigt, d.h. für eigene Zwecke oder durch Weitergabe an Dritte, nutzt.

Insofern ist es notwendig, dass jedes Franchise-System solche angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreift, sei es,

  • dass zunächst i.R.d. Franchise-Vertrages vereinbart wird, dass das Know-how des Franchise-Systems geheim zu halten ist;
  • mit jedem Franchise-Nehmer-Interessenten und Franchise-Nehmer sowie den Mitarbeitern der Franchise-Nehmer, die mit dem Know-how des Franchise-Systems arbeiten, eine umfassende Geheimhaltungsvereinbarung geschlossen wird;
  • durch den Franchise-Geber stichpunktartig überprüft wird, ob das Know-how des Franchise-Systems durch den Franchise-Nehmer und/oder dessen Mitarbeiter geheim gehalten wird;
  • bei Verstößen in angemessener Weise reagiert wird, zunächst durch eine Abmahnung und im Falle der Nichteinstellung des gerügten Verstoßes gegen die Geheimhaltungsverpflichtung die fristlose Kündigung des abgeschlossenen Franchise-Vertrages erklärt wird,
  • verbunden mit der nach dem Franchise-Vertrag eingeräumten rechtlichen Möglichkeit, gegenüber dem Verletzter des Geschäftsgeheimnisses eine Vertragsstrafe fällig zu stellen.

Entsprechendes gilt, wenn z.B. ein Handelsvertretervertrag, ein Fachhändlervertrag oder Vertragshändlervertrag oder eine allgemeine Vertriebsvereinbarung, eine Kundenschutzvereinbarung oder ein Lizenzvertrag abgeschlossen wird, soweit es um den jeweiligen Know-how-Schutz geht.

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