Soweit es um „Verkaufspreise bei Verkaufsförderungsaktionen” geht, besteht bislang der Grundsatz, dass eine Verkaufsförderungsaktion bzw. eine Aktion zur Einführung neuer Produkte dann mit gebundenen Verkaufspreisen zulässig ist, wenn diese Verkaufsförderungsaktion sich nur über einen kurzen Zeitraum erstreckt, nur auf wenige Produkte des Franchise-Systems beschränkt ist und im Übrigen die Preishoheit des Franchise-Nehmers nicht angetastet wird. Dies waren und sind die Konsequenzen der Entscheidung des BGH vom 8.4.2003 (GRUR 2003, 637). Auch die EU-Vertikal-GVO-E in der ab 1.6.2022 geltenden Fassung schreibt diese Grundsätze fest, soweit der Zeitraum nicht mehr als zwei Wochen beträgt.
An diesem Grundsatz wird auch vom OLG München im Urt. v. 7.11.2019 nicht gerüttelt. Es ist also weiter davon auszugehen, dass bei Verkaufsförderungsaktionen bzw. der Ankündigung der Einführung neuer Produkte eines Franchise-Systems eine Preisbindung des Franchise-Nehmers kartellrechtlich zulässig ist, vorausgesetzt, diese Verkaufsförderungsaktion erstreckt sich nur über einen kurzen Zeitraum (max. vier Wochen), betrifft nur wenige Produkte aus dem Sortiment des Franchise-Systems und lässt i.Ü. die Preishoheit des Franchise-Nehmers unangetastet. Wie immer, so kommt es bei einer Höchstpreisvorgabe auf die jeweilige Einzelfallgestaltung an.
Nach Ansicht des OLG München ist eine mit einer Preiswerbung einhergehende Preisbindung über Art. 4 Vertikal-GVO (EU VO 330/2010) i.V.m. § 2 II GWB freigestellt. Zwar sieht das OLG München in der Werbemaßnahme eine „unechte” Preisempfehlung, die sich als faktische Preisbindung erweist. Das OLG München interpretiert diese unechte Preisempfehlung aber als eine Höchstpreisbindung. Eine solche Höchstpreisbindung ist aber durch die Vertikal-GVO freigestellt. Daran ändert sich nach Ansicht des OLG München nur dann etwas, wenn der Höchstpreis so festgesetzt worden ist, dass einem Franchise-Nehmer die Möglichkeit genommen wird, diesen Höchstpreis zu unterbieten. Dann wirke sich dieser Höchstpreis wie eine kartellrechtswidrige Festpreisvorgabe aus, sodass dann die Werbemaßnahme insgesamt kartellnichtig ist. Daran ändert sich auch nichts durch die ab dem 1.6.2022 geltende neue Vertikal-GVO
Das OLG München hält dazu fest, es sei einem jeden Franchise-Nehmer freigestellt, durch entsprechende Berechnungen darzustellen, dass dieser die Produkte nicht zu einem niedrigeren Preis als dem vorgegeben Höchstpreis verkaufen könne. Dies scheiterte im konkreten Fall daran, dass die vom Franchise-Nehmer vorgelegten Berechnungen nicht stimmig waren, weil die Kostenrechnung für den Senat nicht nachvollziehbar war.