Der EuGH hat mit Urt. v. 25.6.2020 (C-380/19) eine wichtige Entscheidung zu der Frage getroffen, an welcher Stelle die „Onlinepflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung” zu veröffentlichen sind.
1. Gesetzliche Regelung
Die Tätigkeit der deutschen Schlichtungsstellen ist im Verbraucherstreit-Beilegungsgesetz (VSBG) geregelt. Danach gelten die in den §§ 36, 37 VSBG festgelegten Informationspflichten für den Onlinehandel und entsprechende Dienstleistungen seit dem 1.2.2017. Konkret ging es in dem vom EuGH entschiedenen Fall um die in § 36 VSBG geregelten allgemeinen Informationspflichten.
Diese Regelung hat folgenden Wortlaut:
Zitat
„(...) (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Information nach Abs. 1 müssen
auf der Webseite des Unternehmens erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Abs. 1 Nr. 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat (...)”
Im konkreten Fall hatte die Verbraucherschutz-Zentrale Bundesverband e.V. gegenüber der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG beanstandet, dass diese zwar im Impressum der Webseite der Bank über die sich aus § 36 VSBG ergebenden allgemeinen Informationspflichten betreffend das alternative Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher informiere, nicht aber in den dort zum Download bereitstehenden AGB in PDF-Form.
2. Rechtsprechung und Konsequenzen
Eine entsprechende Unterlassungsklage, AGB zu verwenden, in denen die Informationen zum Verbraucherstreitbeilegungsverfahren fehlen, wies das LG Düsseldorf mit Urteil vom 30.5.2018 (12 O 131/17) ab, während das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz der Ansicht war, dass die Auslegung der dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zugrunde liegenden EU-Richtlinie 2013/11/EU über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten für die Entscheidung des Rechtsstreits relevant sei und legte die Fragen dem EuGH mit Vorlagebeschluss vom 9.5.2019 (20 U 22/18) zur Vorentscheidung vor. Der EuGH hat nun mit Urteil vom 25.6.2020 entschieden, dass Pflichtangaben betreffend das Streitbeilegungsverfahren selbst dann auf einer Webseite, und zwar in dem AGB-Regelwerk veröffentlicht werden müssen, wenn der Unternehmer über diese Webseite gar keine Verträge mit Verbrauchern abschließe.
Begründet wird dies damit, dass jedes Unternehmen gem. § 36 VSBG verpflichtet sei „leicht zugänglich, klar und verständlich” darzustellen, ob man am Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilnehme und wenn ja, in welcher Form. Werden keine AGB zur Verfügung gestellt, so reicht es nach Ansicht des EuGH aus, wenn die Pflichtinformationen auf der Webseite des Unternehmens gem. § 36 II Nr. 1 VSBG erscheinen. Werden aber auch gleichzeitig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Webseite veröffentlicht, so müssen auch diese die entsprechenden Pflichtinformationen zum Verbraucherstreitbeilegungsverfahren umfassen.
Nach Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist durch den Verfasser immer empfohlen worden, mitzuteilen, dass man an einem solchen Online-Streitbeilegungsverfahren nicht teilnimmt. Diese Empfehlung ist auch von Martinek (ZVertriebsR 2016, 273) ausgesprochen worden. Bei dieser Empfehlung sollte es auch verbleiben, da die Praxis gezeigt hat, dass solche Onlinestreitbeilegungsverfahren für Vertriebssysteme ungeeignet sind. Allerdings muss dann auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutlich und klar verständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass das Unternehmen/der Franchise-Geber bzw. der Arbeitsmittler/Franchise-Nehmer nicht am Onlinestreitbeilegungsverfahren teilnimmt.
ZAP F. 6, S. 401–418