Das zuständige Rechtsmittelgericht orientiert sich sowohl an dem jeweiligen Rechtsmittel als auch an dem zuständigen Gericht in erster Instanz.
Die Berufung nach §§ 511 ff. ZPO ist das Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil und eröffnet eine auf Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung ausgerichtete und beschränkte zweite Tatsacheninstanz. So kann die Berufung gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO beruht oder zugrunde zu legenden Tatsachen nach § 529 ZPO eine andere Entscheidung rechtfertigen. Allerdings kann eine Berufung nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (vgl. insb. §§ 513 Abs. 2, 529 ZPO; s. allg. zum Zweck der Berufung Gilles, Rechtsmittel im Zivilprozeß, 1972, passim; Baur, a.a.O., 16. Kap., Rn 25; s.a. N. Fischer, Zivilverfahrens- und Verfassungsrecht, 2002, 22 ff. m.w.N.).
Wenn das AG in erster Instanz sachlich zuständig war, ist das zuständige Berufungsgericht nach § 72 GVG das LG. Davon ausgenommen sind Entscheidungen der AG in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG) und in bestimmten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG), da hier das OLG als Berufungsgericht fungiert. Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG ist die Berufung gegen eine Entscheidung des Landesgerichts in erster Instanz beim OLG einzureichen (vgl. Koch in: Saenger, ZPO, 9. Aufl. 2021, Vorbem. zu §§ 511–577 ZPO, Rn 4).
Das Revisionsgericht ist dagegen zwingend der BGH. Die Revision nach §§ 542 ff. ZPO ist das Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil aus der zweiten Instanz (LG oder OLG). Allerdings ist auch eine Sprungrevision nach § 566 ZPO vom jeweils zuständigen AG oder LG als erste Instanz möglich (s. Koch, a.a.O., Vorbem. zu §§ 511–577 ZPO, Rn 5).
Weitere Rechtsmittel sind die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO) und die Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO). Die sofortige Beschwerde kann gegen Beschlüsse, Verfügungen und bestimmte Zwischenurteile der ersten Instanz eingereicht werden (s. § 567 Abs. 1 ZPO). Dies muss im Gesetz ausdrücklich bestimmt sein oder es muss sich um Entscheidungen in erster Instanz handeln, für die keine mündliche Verhandlung erforderlich war und das entsprechende Gesuch zurückgewiesen wurde. Das zuständige Beschwerdegericht orientiert sich an den Regelungen des zuständigen Berufungsgerichts. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des OLG als erste Instanz (§ 574 ZPO). Nach § 133 GVG ist der BGH zuständig (vgl. m.w.N. Koch, a.a.O., Vorbem. zu §§ 511–577 ZPO, Rn 6 f.).
ZAP F. 13, S. 409–416
LfBA Dr. Michelle Michel und Prof. Dr. Nikolaj Fischer, Universität Kassel