1. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Der Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit i.S.v. § 316 StGB kann nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Kfz-Führers so weit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, zu steuern. Dies hat das Tatgericht anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen Die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen können umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (BGH NStZ 2022, 741 = NZV 2022, 572 m. Anm. Ternig = DAR 2022, 643 = VRR 10/2022, 14 [Burhoff] = StRR 12/2022, 20 [ders.]). Die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen sind umso höher, je weiter die festgestellte Blutalkoholkonzentration von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit entfernt ist. Es ist jedoch ausreichend, dass die Ausfallerscheinungen von der Alkoholisierung mitverursacht sind. Um eine Nachtrunkbehauptung durch eine Doppelblutentnahme sicher widerlegen zu können, muss die Nachtrunkmenge groß und in kurzer Trinkzeit konsumiert worden sein. Zudem muss die Entnahme der ersten Blutprobe spätestens 45 Minuten nach dem Nachtrunkende erfolgt sein. Zusätzlich muss der Unterschied zwischen erstem und zweitem Blutprobenmittelwert mind. 5 % betragen. Außerdem darf das Konzentrationsniveau der Blutalkoholmittelwerte zum Zeitpunkt der Blutentnahmen bei Entnahmezeitintervallen von 30 Minuten nicht wesentlich über 1,5 Promille liegen (LG Oldenburg DAR 2022, 705 = StRR 10/2022, 28 [Burhoff]; zur Nachtrunkeinlassung allg. Staub/Dronkovic/Danner, DAR 2022, 672; zu den Voraussetzungen der festgestellten Verhaltensweisen bei relativer Fahruntüchtigkeit OLG Hamm DAR 2023, 159 m. Bespr. Danner 175; zum Reformbedarf bei Alkohol- und Drogendelikten im Straf- und Verwaltungsrecht näher Hillmann, DAR 2022, 603).
Weiterhin im Fluss ist die Beurteilung von Trunkenheitsfahrten auf E-Scootern (s.a. unten 4.). Ohne weitere Feststellung zum verwendeten Fahrzeug, dessen Parametern sowie insb. Geschwindigkeit, ist derzeit ungeklärt, ob es sich bei diesem um ein Elektrokleinstfahrzeug i.S.d. § 1 eKFV gehandelt hat, also um ein Fahrzeug, das gem. § 1 Abs. 1 eKFV straßenverkehrsrechtlich zu den Kfz i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG zählt (LG Oldenburg DAR 2022, 707). Wer einen unversicherten E-Scooter ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr wie einen einfachen Tretroller mit bloßer Muskelkraft fortbewegt, verhält sich selbst dann weder strafbar noch ordnungswidrig, wenn er zuvor Drogen konsumiert hat, ohne Ausfallerscheinungen zu zeigen (LG Hildesheim zfs 2023, 48 = VRR 1/2023, 18 [Burhoff] = StRR 12/2022, 26 [ders.]). Fahren zwei Personen auf einem E-Scooter und hält sich der absolut fahruntüchtige Sozius mit am Lenker fest, begeht er eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB (LG Oldenburg VRR 1/2023, 20 [Deutscher]).
2. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315b, 315c StGB)
Der Tatbestand des § 315b Abs. 1 StGB kann auch erfüllt sein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt. In diesem Fall ist eine verkehrsspezifische Gefahr aber nur zu bejahen, wenn der Fortbewegung des von dem Eingriff betroffenen Fahrzeugs in einer Weise entgegengewirkt wird, dass gerade infolge der Dynamik des Straßenverkehrs eine konkrete Gefahr für die Fahrzeuginsassen oder das Fahrzeug entsteht (BGH VRR 2/2023, 16 = StRR 12/2022, 22 [jew. Deutscher]). Wer sich sieben Wochen in einem Land mit Linksverkehr aufhielt, handelt regelmäßig lediglich aus Unachtsamkeit und nicht rücksichtslos gem. § 315c StGB, wenn er bei seiner ersten Fahrt in Deutschland gegen das Rechtsfahrgebot verstößt (OLG Zweibrücken zfs 2023, 110).
3. Beteiligung an Autorennen (§ 315d StGB)
Erneut hat dieser Straftatbestand die Gerichte mehrfach beschäftigt, wenngleich die wesentlichen Streitfragen höchstrichterlich geklärt sind (zum „Einzelraser” und den Nachweis durch digitale Fahrzeugdaten Winkelmann, DAR 2023, 2). Ein strafbares Kfz-Rennen ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kfz-Führern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kfz über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kfz-Führer zu erreichen. Die besondere Gefährlichkeit von Kfz-Rennen liegt darin, dass es zwischen den konkurrierenden Kfz-Führern zu einem Kräftemessen i.S. eines Übertreffenwollens gerade in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit kommt (BGH NStZ-RR 2022, 373). Für das Vorliegen eines Kfz-Rennens bedeutet es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten. Gerade die Ermittlung und der Abgleich der für Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge oft wichtigen Beschleunigu...