Die Klägerin, eine Gesellschaft italienischen Rechts, kaufte im März 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers ein Fahrzeug von einem in Deutschland ansässigen Autohaus. Eigentümerin des Fahrzeugs war die Beklagte, die dieses an das Autohaus verleast hatte und auch im Besitz der echten Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV; umgangssprachlich auch nach der Umbenennung 2005 – vgl. § 25 Abs. 4 S. 2 StVZO a.F. – weiterhin als Fahrzeugbrief bekannt) ist. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass das Autohaus der Klägerin die Zulassungsbescheinigung Teil II nach Erhalt der Gelangensbestätigung übersendet. Die Gelangensbestätigung hat den Zweck, dem Abnehmer nach Überführung des Autos zu bestätigen, dass das Fahrzeug als Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (vgl. §§ 4 Nr. 1b, 6a Abs. 1 UStG).

Nach Zahlung des Kaufpreises holte der Vermittler Anfang April 2019 das Auto bei dem Autohaus ab, eine Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgte indes nicht. Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II. Sie habe den Wagen und damit auch – analog § 952 BGB – den dazugehörigen Fahrzeugbrief gutgläubig erworben. Zur Gutgläubigkeit erklärt sie, dem Vermittler sei bei Vertragsschluss eine hochwertige Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II, die das Autohaus als Halterin ausweise, vorgelegt worden. Die Beklagte, die eine solche Vorlage bestreitet, erstrebt widerklagend Herausgabe des Fahrzeugs.

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