In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass seit Anfang 2024 bei Partnerschaftsgesellschaften der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz „und Partner” oder „Partnerschaft” enthalten muss; die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich (Beschl. v. 6.2.2024 – II ZB 23/22).
In dem entschiedenen Fall betrieben fünf Rechtsanwälte seit 2010 eine Limited Liability Partnership unter dem Namen „C. LLP” mit Sitz in England und einer Zweigniederlassung in Deutschland. Angesichts des näher rückendenden Austritts Großbritanniens aus der EU (Brexit) gründeten sie 2019 vorsorglich eine PartGmbB und ließen sie ins Partnerschaftsregister eintragen. Nach dem Vollzug des Brexits übertrugen die Anwälte zum Jahreswechsel 2020/2021 das gesamte Geschäft der LLP auf die Partnerschaft, die zunächst den Namen der LLP fortführte. Ihr 2021 gestellter Antrag, die Partnerschaft als „C. Rechtsanwälte PartGmbB” einzutragen, wurde vom Registergericht allerdings mit der Begründung abgelehnt, es fehle der Name mindestens eines aktuellen Partners. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte auf Beschwerde hin diese Entscheidung.
Die – vom OLG zugelassene – Rechtsbeschwerde zum BGH hatte allerdings Erfolg: Die Karlsruher Richter verwiesen auf § 2 Abs. 1 PartGG i.d.F vom 10.8.2021 (BGBl I 2021, S. 3436, in Kraft getreten am 1.1.2024), wonach der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz „und Partner” oder „Partnerschaft” enthalten muss. Dass das Registergericht und auch das OLG die neue Rechtslage bei ihren Entscheidungen noch gar nicht berücksichtigen konnten, sei unerheblich. Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde sei das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden, argumentierte der II. Senat.
Die Richter verwiesen bei ihrer Entscheidung auch auf den Sinn und Zweck der Neuregelung: Den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 19/27635, S. 274) sei zu entnehmen, dass die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht (mehr) erfordere, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten müsse. Die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner habe inzwischen weitgehend an Bedeutung verloren.
[Quelle: BGH]
ZAP F., S. 347–352