Das Kraftfahrzeug kann gem. § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB taugliches Tatobjekt einer Brandstiftung sein. Der Rechtsbegriff Kraftfahrzeug entspricht der Legaldefinition in § 248b Abs. 4 StGB (BeckOK StGB/v. Heintschel-Heinegg, § 306 Rn 10). Der Wert des Kraftfahrzeugs bzw. der partielle oder völlige Wertverlust kann allenfalls dann relevant werden, wenn es um die Frage geht, ob ein wesentlicher Teil (BGH, Beschl. v. 14.11.2019 – 3 StR 408/19, NJW 2020, 942 Rn 8) oder ein Teil von Gewicht (BGH, Beschl. v. 20.10.2011 – 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50 = NJW 2012, 693) durch die Brandlegung (oder auch durch Löschwassereinsatz) unbrauchbar geworden ist, also anhand einer sachverständigen Begutachtung die verbliebene Werthaltigkeit und Nutzbarkeit des Kraftfahrzeugs ermittelt werden muss.
Wichtig wird der Wert des betroffenen Kraftfahrzeugs dann i.R.d. Strafzumessung, wobei sowohl dem Wert als auch dem verursachten Schaden Bedeutung beigemessen wird (MüKoStGB/Radtke, § 306 Rn 67).
Schließlich ist zu beachten, dass auch im Bereich der Brandstiftungsdelikte in § 306e StGB die tätige Reue zu Strafmilderung oder sogar zum Strafausschluss führen kann (Matt/Renzikowski/Dietmeier, § 306e StGB Rn 1). Voraussetzung ist ausweislich des Wortlauts des § 306e Abs. 1 u. 2 StGB, dass der Brand gelöscht wird, bevor ein „erheblicher Schaden” entsteht. Hier wartet der Gesetzgeber also wieder mit einer neuen Kategorie auf, obwohl es ja zur Zeit der Schaffung der neuen Normen zur Brandstiftung bereits etablierte Adjektive zum Schadens- bzw. Wertumfang gab. Die Ermittlung wird deshalb folgerichtig wie beim Sachschaden von bedeutendem Wert vorgenommen (Lackner/Kühl/Heger/Heger, § 306e StGB Rn 2), ohne dessen Wertgrenze übernehmen zu müssen (Schönke/Schröder/Heine/Bosch, § 306e StGB Rn 8). Die Erheblichkeit erfordert aber auch eine Orientierung an Wertgrenzen und wird sich deshalb auch an der Problematik zu orientieren haben, nach welcher Art und Weise man die partielle Zerstörung definiert und welches Delikt fahrlässig verwirklicht wurde: Denn je nach dessen Schutzzweck stehen entweder der materielle Schaden oder die Gefährdung der Rechtsgüter „Leib und Leben” im Vordergrund (NK-StGB/Kargl, § 306e Rn 4). Als erheblich wurden bereits im Jahr 2003 Schäden i.H.v. 2.500 EUR (Beseitigungskosten) für die partielle Zerstörung von Gebäuden (BGH, Beschl. v. 23.5.2018 – 2 StR 169/18, NJW 2019, 243, Rn 16, ohne Inventar) angesehen (BGH, Urt. v. 12.9.2002 – 4 StR 165/02, NJW 2003, 302, bei Wohngebäuden), sodass unter Berücksichtigung der für die Zwischenzeit messbaren Inflation und der gestiegenen Materialkosten im Kfz-Bereich dieser Wert leicht zu erreichen wäre, wobei aber keine starren Wertgrenzen existieren und diese auch nicht sachgerecht wären (MüKoStGB/Radtke, § 306e Rn 15). Im Gegensatz zu den Bezugsdelikten bleiben Schäden außer Betracht, die erst durch den Löschvorgang entstehen („bevor”; Schönke/Schröder/Heine/Bosch, § 306e StGB Rn 5–6).