Neben den möglichen Rechtsfolgen Geld- oder Freiheitsstrafe sowie der Nebenstrafe Fahrverbot ist bei der Unfallflucht die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Regelbeispiels in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB maßgeblich von Bedeutung.
Die Norm beinhaltet zwei Komponenten. Einmal verlangt der Wortlaut, dass „der Täter weiß oder wissen kann”, dass an einer fremden Sache ein Schaden entstanden ist, und des Weiteren, dass es ein „bedeutender Schaden” ist, der da entstanden ist. Die seit Jahren schwelende Diskussion zu dieser Norm lautet deshalb: Was gehört denn eigentlich dazu bei dem zu ermittelnden Kfz-Schaden? Und auch wenn viele Kommentierungen, unter wechselseitigem Bezug aufeinander, die Behauptung aufstellen, es sei nur der reine Sachschaden am Fahrzeug zu berücksichtigen (wobei dies dann teilweise doch auch wieder weitere Schadenspositionen wie etwa die Abschleppkosten o.Ä. beinhaltet), so kann dies nicht vollständig überzeugen (vgl. LK-StGB/Valerius, § 69 Rn 127 f. m.w.N.).
Der „bedeutende Schaden” am Kraftfahrzeug ist der unter objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermittelnde, tatsächlich entstandene, erkennbare Fremdschaden, nicht aber der gefährdete Wert des Objekts (BGH, Beschl. v. 28.9.2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215). Ob ein solcher „bedeutender Schaden” vorliegt, bemisst sich nach wirtschaftlichen Kriterien und beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls gemindert wird (OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.12.1995 – 2 Ss 366/95, NZV 1996, 204; OLG Hamm, Beschl. v. 6.11.2014 – III-5 RVs 98/14, juris). Zu berücksichtigen sind (nur) nach § 249 BGB zivilrechtlich erstattungsfähige Schadenspositionen (OLG Dresden, Beschl. v. 12.5.2005 – 2 Ss 278/05, NZV 2006, 104; LG Dresden, Beschl. v. 7.5.2019 – 3 Qs 29/19, DAR 2019, 527; OLG Hamm, Beschl. v. 30.9.2010 – III-3 RVs 72/10, NZV 2011, 356; KG, Beschl. v. 3.8.2021 – (3) 121 Ss 60/21 (32/21), juris). Das heißt dann aber auch: Der Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB umfasst dem Grunde nach zunächst einmal alle Kosten, die entstehen, um den Geschädigten wirtschaftlich so zu stellen wie vor dem Unfall (Halecker/Scheffler, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, § 69 Rn 41; so auch LK-StGB/König, § 315 Rn 90). Dies umfasst dann selbstverständlich auch die mittelbaren Kosten, die dem Betroffenen aus dem Unfall heraus entstehen (BeckOK StVR/Krenberger, § 69 StGB Rn 23). Nichts anderes wäre mit dem Schutzzweck des § 142 StGB vereinbar: Die Norm schützt das Vermögen der Unfallbeteiligten schlechthin (MüKoStVR/Schwerdtfeger, § 142 StGB Rn 30).
Natürlich könnte man einer engen Wortlautauslegung den Vorzug geben und aus dem Wörtchen „an” den strengen Sachbezug folgern (vgl. MüKoStVR/Kretschmer, § 69 StGB Rn 47; Niehaus, in: Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, Kap. 16 A Rn 64 ff. m.w.N.). Jedoch darf das dann gerade nicht mit der Behauptung konterkariert werden, dass der Begriff des bedeutenden Schadens vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Norm auszulegen sei, da § 142 StGB ausschließlich die Durchsetzbarkeit des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Geschädigten schütze. Gerade dies würde ja die Einbeziehung der mittelbaren Schäden unterstreichen.
Eine Auswirkung hat die Problematik jedoch i.R.d. § 69 StGB kaum, denn die schon erwähnte zweite Komponente ist selbstverständlich das maßgebliche Korrektiv (vgl. NK-GVR/Kerkmann, § 69 StGB Rn 27), sodass die Behauptung „Nur Schäden, die für den Beschuldigten am Tatort kalkulierbar waren, können Gegenstand des bedeutenden Sachschadens sein.” (vgl. Krumm, NJW 2012, 829; Quarch, SVR 2018, 281) nicht falsch ist. Sie vermengt nur die objektive und die subjektive Komponente, sodass es auf mittelbare Schadenspositionen letzten Endes kaum ankommen wird. Denn der Betroffene, der vor Ort den verursachten Unfallschaden betrachtet, kann nur die am Objekt entstandenen Schäden als Umstand in seine laienhafte Überlegung einbeziehen und muss nicht, v.a. nicht anhand der inzwischen kaum noch überschaubaren Grundsätze zivilrechtlicher Unfallregulierung, eine eigene Kalkulation vornehmen (LG Heilbronn, Beschl. v. 7.3.2017 – 8 Qs 8/17, zfs 2017, 291). Geboten ist also eine Inaugenscheinnahme bzw. Nachschau durch den Schädiger (BeckOK StVR/Krenberger, § 69 StGB Rn 25).
Insofern ist es für die Frage der Anordnung der Maßregel (nur) von Bedeutung, ob der Beschuldigte entweder den (objektiv erkennbaren) Schaden von vornherein zutreffend oder unzutreffend als bedeutend einschätzt oder sich zumindest nicht sicher sein kann, ob der gering wirkende Schaden sich ex post tatsächlich als unbedeutend erweisen wird, was auch Auswirkung auf die Ausübung einer tätigen Reuehandlung haben dürfte (MüKoStGB/Zopfs, § 142 Rn 131). Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich i.R.d. § 69 StGB also nicht ohne Weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war (LG Krefeld, Beschl. v. ...