Die Normen der §§ 315–315d StGB haben alle gemein, dass eine „fremde Sache von bedeutendem Wert gefährdet” worden sein muss. Als fremde Sache können dabei potenziell zwar sowohl andere Kraftfahrzeuge oder das vom Täter geführte „auch fremde” Kraftfahrzeug Tatobjekte sein (LK-StGB/König, § 315c Rn 168 f.). Die Rechtsprechung nimmt das vom Täter selbst geführte Kraftfahrzeug jedoch aus dem Tatbestand im Wege einer entsprechenden Reduktion aus (BGH, Beschl. v. 18.12.1957 – 4 StR 554/57, BGHSt 11, 148, 150 f.; BGH, Urt. v. 28.10.1976 – 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40, 43; BGH, Beschl. v. 21.4.2015 – 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898; BGH, Beschl. v. 10.4.2019 – 4 StR 86/19, BeckRS 2019, 9063).
Alle genannten Normen sprechen einheitlich vom bedeutenden Wert. Die Gefährdung der Sache wird nach der Rechtsprechung des BGH in einem zweistufigen Verfahren bestimmt (BGH, Beschl. v. 10.4.2019 – 4 StR 86/19, BeckRS 2019, 9063; BGH, Beschl. v. 31.1.2017 – 4 StR 597/16, BeckRS 2017, 102664; BGH, Beschl. v. 29.4.2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289): Zur Verwirklichung des Tatbestands der jeweiligen betroffenen Normen muss einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen.
Der Grenzwert für den bedeutenden Wert der Sache beträgt nach der Rechtsprechung 750 EUR (BGH, Beschl. v. 29.1.2019 – 4 StR 593/18, BeckRS 2019, 1873; BGH, Urt. v. 13.10.2016 – 4 StR 239/16, BeckRS 2016, 19423; BGH, Beschl. v. 28.9.2010 – 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215). Abzustellen ist auf den in der Regel sachverständig zu ermittelnden (LK-StGB/König, § 315 Rn 85) Verkehrswert (BGH, Beschl. v. 20.10.2009 – 4 StR 408/09, NZV 2010, 261). Auch ein gebrauchter Pkw ist im Allgemeinen ein bedeutender Sachwert, außer wenn er beinahe schrottreif ist (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, § 315c StGB Rn 7).
Sodann ist festzustellen, welcher Schaden dem Kraftfahrzeug drohte, nicht welcher Schaden tatsächlich eingetreten ist (NK-GVR/Quarch, § 315b StGB Rn 12). Denn die Werte können übereinstimmen, müssen dies aber nicht tun: Ein tatsächlich entstandener Schaden kann geringer sein als der maßgebliche Gefährdungsschaden (BGH, Beschl. v. 29.4.2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289; überschießender Gefährdungsschaden, vgl. Krenberger, jurisPR-VerkR 1/2018 Anm. 3). Umgekehrt ist dies nicht denkbar (BeckOK StVR/Bollacher, § 315c StGB Rn 71). Dies kann dann verwirrend sein, wenn nur auf die Reparaturkosten abgestellt werden würde (vgl. das Bsp. zum ICE bei LK-StGB/König, § 315 Rn 93): Um diese und auch den Eigentumsschutz geht es aber gerade nicht im Schutzbereich der entsprechenden Normen, sondern nur um die Wertminderung als Ausdruck der Ausprägung der Gefährlichkeit der Tat (vgl. MüKoStVR/Hagemeier, § 315c StGB Rn 77). Ein hoher eingetretener Schaden lässt nur dann auf eine wenigstens gleichwertige konkrete Gefahr schließen, wenn er verkehrsspezifisch war (MüKoStGB/Pegel, § 315 Rn 76).
Auch der – wiederum sachverständig zu ermittelnde – Wert des drohenden Schadens muss wenigstens 750 EUR erreichen (BGH, Beschl. v. 31.1.2017 – 4 StR 597/16, NStZ-RR 2017, 123, 124). Die Minderung des wirtschaftlichen Werts ist dabei als Obergrenze des berücksichtigungsfähigen Schadens anzusehen (LK-StGB/König, § 315 Rn 91).
Beide Werte, also Sachwert und drohender Schaden, müssen dabei insoweit kongruent sein, als dass die Bedeutsamkeitsgrenze einheitlich zu bestimmen ist (BGH, Urt. v. 12.9.2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 23).
Beide Wertermittlungsvorgänge müssen zudem im Urteil unter Angaben zum Wert der Sache und zur Wertminderung dargetan werden (OLG Hamm, Beschl. v. 20.5.2021 – 4 RVs 48/21, BeckRS 2021, 13779; BeckOK StGB/Kudlich, § 315c Rn 65). Nach allgemeiner Meinung bleiben im Zivilrecht kostentreibende Positionen wie Bergungs- oder Abschleppgebühren, erstattungsfähige Mietwagen- und Nutzungsausfallentschädigungen sowie Kosten der Rechtsverfolgung (z.B. Gutachter- oder Anwaltsgebühren) außer Betracht (LK-StGB/König, § 315 Rn 90; a.A.: MüKoStGB/Pegel, § 315 Rn 77), sodass keine umfangreiche Inzidentprüfung nach § 249 BGB erfolgen muss. Jedoch dürfen Feststellungen des Tatgerichts nicht unterbleiben, sodass es nicht genügen kann, lediglich mitzuteilen, dass ein „Sachschaden” entstanden ist (BGH, Beschl. v. 10.4.2019 – 4 StR 86/19, NStZ 2019, 677, 678).