Das Kraftfahrzeug als Sache kann Tatobjekt einer Sachbeschädigung gem. § 303 StGB sein. Der Sachbegriff entspricht demjenigen des Diebstahls (BeckOK StGB/Weidemann, § 303 Rn 4). Der Wert der Sache ist für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands zweitrangig, da es um die Substanzverletzung oder die Minderung der Brauchbarkeit geht. Vergleichbar zur Smart-Repair-Problematik im Zivilrecht kann der Wertverlust eines Fahrzeugs allenfalls dann als Vergleichsmaßstab ins Spiel kommen, wenn eine geringfügige Substanzverletzung nachgewiesen werden soll, die sich ohne besonderen Aufwand beseitigen ließe (BGH, Beschl. v. 13.11.1979, – 5 StR 166/79, BGHSt 29, 129, 131; OLG Köln, Beschl. v. 26.2.1993 – Ss 39/93, StV 1995, 592). Der Wert der Sache spielt dann noch i.R.d. Strafzumessung eine Rolle (§ 46 Abs. 2 S. 1 StGB, „Auswirkungen der Tat”).
Anders hingegen sieht es aus, wenn das Kraftfahrzeug als „wichtiges Arbeitsmittel” gem. § 305a StGB einer Beschädigung in Form der Zerstörung ausgesetzt ist. Die Variante des § 305a Abs. 1 Nr. 3 StGB benennt dabei Kraftfahrzeuge von Einsatzkräften ausdrücklich als mögliches Tatobjekt, ohne dabei dem Wert des Kraftfahrzeugs Bedeutung beizumessen. Anders sieht es bei § 305a Abs. 1 Nr. 1 StGB aus, wenn ausdrücklich von einem technischen Arbeitsmittel „von bedeutendem Wert” die Rede ist. Der Begriff des technischen Arbeitsmittels ist an den ehemaligen § 2 Gerätesicherheitsgesetz angelehnt und kann auch ein Beförderungsmittel, mithin ein Fahrzeug sein (BeckOK StGB/Weidemann, § 305a Rn 4; BT-Drucks 10/6635, S. 14, wertvolle Baufahrzeuge). Für die Bestimmung des bedeutenden Werts ist auf den wirtschaftlichen Wert, nicht auf einen eventuellen funktionellen Wert für die Allgemeinheit oder das betroffene Unternehmen abzustellen (Schönke/Schröder/Hecker, § 305a StGB Rn 6). Der Funktionswert wird dadurch erfasst, dass das Arbeitsmittel für bestimmte Anlagen oder Unternehmen von wesentlicher Bedeutung sein muss (Lackner/Kühl/Heger/Heger, § 305a StGB Rn 2). Ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, spielt dabei keine Rolle (LK-StGB/Goeckenjan, § 305a Rn 11). Die Wertbestimmung richtet sich nach den Maßstäben der §§ 315 ff. StGB (MüKoStGB/Wieck-Noodt, § 305a Rn 12), dazu sogleich weiter unten. Bei der Höhe sind sich die Kommentierungen nicht einig, sodass von wenigstens 1.500 EUR ausgegangen wird, teilweise aber angesichts der hohen Strafandrohung höhere Beträge bejaht werden (5.000 EUR; NK-StGB/Kargl, § 305a Rn 7).