a) Gesamtschuldnerische Haftung von Beklagten
aa) Verurteilung als Gesamtschuldner im Urteil
Grundsätzlich kommt eine gesamtschuldnerische Haftung nur bei Beklagten bzw. Widerbeklagten in Betracht. Mehrere Beklagte bzw. Widerbeklagte haften nach § 100 Abs. 4 ZPO für die zu erstattenden Kosten als Gesamtschuldner, wenn sie in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. In diesem Fall bedarf es hinsichtlich der Kostentragungspflicht nicht auch des Ausspruchs der gesamtschuldnerischen Haftung in der Kostenentscheidung. Die gesamtschuldnerische Haftung auch für die Kosten ergibt sich in diesem Fall vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.
bb) Vergleich
Bei Abschluss eines Vergleichs kommt es darauf an, wie die Kostenregelung lautet.
Haben die Beklagten im Vergleich die Kosten als Gesamtschuldner übernommen, ist die Rechtslage eindeutig.
Fehlt insoweit eine ausdrückliche Regelung, ist es eine Frage der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 157, 242 BGB, ob die Kostenübernahme gesamtschuldnerisch oder nach Kopfteilen erfolgen sollte. Nach h.M. ist die Vorschrift des § 100 Abs. 1 ZPO auf den Fall, dass mehrere Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in einem Prozessvergleich übernommen haben, nicht anwendbar. Vielmehr greift im Zweifel die Auslegungsregel des § 427 BGB. Ergeben sich bei der Auslegung des Vergleichs und unter Berücksichtigung von dessen Inhalt und Zweck keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dem mutmaßlichen Willen der Parteien eine analoge Anwendung von § 100 Abs. 1 ZPO und somit eine Kostenerstattung nach Kopfteilen entsprechen würde, verbleibt es bei der nach § 427 BGB im Zweifel begründeten gesamtschuldnerischen Haftung (OLG Bremen, Beschl. v. 8.7.1992 – 2 W 50/92; OLG Karlsruhe, AGS 2013, 595).
cc) Sonstige Verfahrensbeendigungen
In allen übrigen Fällen muss die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten vom Gericht ausgesprochen werden, etwa nach einer übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache.
b) Gesamtschuldnerische Haftung von Klägern
Mehrere Kläger haften dagegen grundsätzlich nicht als Gesamtschuldner, da § 100 Abs. 4 ZPO für sie nicht gilt (AG Karlsruhe, NJW-Spezial 2022, 189). Sie haften nur dann für die Kosten als Gesamtschuldner, wenn sie sich durch einen Vergleich hierzu verpflichtet haben oder – was leider allzu oft vorkommt – wenn das Gericht unzutreffender Weise, aber rechtskräftig, eine Gesamtschuldnerschaft für die Kosten ausgesprochen hat.
c) Die Festsetzung
Haften mehrere Streitgenossen als Gesamtschuldner, so kann die gesamte Vergütung der erstattungsberechtigten Partei gegen alle Streitgenossen gesamtschuldnerisch festgesetzt werden. Ein jeder der Streitgenossen haftet dann auf die volle Erstattungssumme.
Beispiel 1:
Die beiden Beklagten sind als Gesamtschuldner auf Zahlung eines Betrages i.H.v. 20.000 EUR verurteilt worden. Gleichzeitig sind ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.
Die Beklagten haften nach § 100 Abs. 4 ZPO für die Kostenerstattung als Gesamtschuldner. Die gesamten auf Klägerseite angefallenen Anwalts-, Gerichts- und Parteikosten können demzufolge gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung angemeldet und festgesetzt werden.