Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist das Kernstück jedes Abmahnschreibens. Mit dieser soll der Abgemahnte nicht nur den vorgegebenen Verstoß einräumen, sondern auch für die Zukunft erklären, dass er einen solchen nicht noch einmal begehen wird. Denn damit soll die sog. Wiederholungsgefahr beseitigt werden.
Hinweis:
Unabhängig davon, dass zur Beseitigung dieser Wiederholungsgefahr die Verpflichtung zu einer vollständigen und zutreffenden Unterlassungserklärung besteht, ist dennoch dringend davor zu warnen, jede vorgelegte Erklärung gleich zu unterschreiben. Denn nicht selten werden mit dieser mehr Pflichten vom Abgemahnten abgefordert als tatsächlich rechtlich notwendig.
Denn soweit sich die Abmahnung auf einen konkreten Rechtsverstoß beziehen muss, so ist im Gegenzug der Abgemahnte auch nur verpflichtet, sich bzgl. dieser zu positionieren. Aus diesen Gründen empfiehlt sich i.d.R., die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung.
Beispiel:
Mandant M erhält ein Abmahnschreiben einer Rechtsanwaltskanzlei, die die Interessen des Fotografen F anzeigt. Darin wird behauptet, F habe das in Rede stehende Foto frei lizenziert ins Internet gestellt, allerdings unter der Voraussetzung, dass bei Verwendung des Fotos auch sein Name als Urheber genannt wird. M habe dieses Foto verwendet und auf seiner Homepage eingepflegt, allerdings diese Urheberbenennung gerade nicht vorgenommen. Insoweit habe er die Urheberrechte des F verletzt. F verlangt nunmehr nicht nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sondern auch Schadensersatz i.H.v. 5.000 EUR sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Weiterhin verlangt er Auskunft darüber, in welchem Zeitraum das Bild auf der Homepage von M eingestellt war.
M will nun wissen, ob er die geforderte Unterlassungserklärung abgeben muss, vor allem aber, ob er tatsächlich zum Schadensersatz verpflichtet ist. Gleiches gelte auch für das Auskunftsverlangen. Denn er selbst habe damals eine Agentur beauftragt, für ihn die Homepage zu erstellen und diese habe das Foto dort mit aufgenommen. Insoweit könne er, M, hierfür doch nicht bestraft werden. M will deshalb auch wissen, ob er seinerseits Schadensersatzansprüche gegenüber der Agentur geltend machen kann. Wie sind die Erfolgsaussichten von M?
Soweit der Vorwurf der fehlenden Urheberbenennung in materieller Hinsicht zutreffend ist, gilt es bei der Abgabe der Unterlassungserklärung darauf zu achten, dass diese nicht als Anerkenntnis, sondern modifizierend abgegeben wird:
Formulierungsbeispiel einer modifizierten Unterlassungserklärung:
"Hiermit verpflichtet sich M ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber mit rechtsverbindlicher Wirkung für die Zukunft, es im Rechtsverkehr zu unterlassen, insbesondere auf seiner Homepage www.mandant.de das Foto oder Teile davon nicht zu verwenden, ohne F als Urheber zu benennen. Für jeden Fall des schuldhaften Zuwiderhandelns verpflichtet sich M, eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des F gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann."
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes wird dieser im Falle des begründeten Anspruchs nicht in Gänze zu verneinen sein; bei der Höhe, die im Übrigen im Streitfall auch vom zuständigen Gericht nach § 287 ZPO beurteilt werden kann, ist regelmäßig Verhandlungsspielraum vorhanden (vgl. auch nachfolgend S. 445 f.).
Immer wieder macht der Abmahnende auch ein Angebot dahingehend, auf Schadensersatz zu verzichten, sofern auch schon rückwirkend ein entsprechender Lizenzvertrag geschlossen wird. Ob dies sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Regelmäßig wird dies aber für den Abgemahnten eher weniger interessant sein; vorliegend wohl auch nicht für M.
Praxishinweis:
Wer sich aber dennoch zum Abschluss eines Lizenzvertrags entschließt, muss beachten, dass im Falle eines nur befristeten Lizenzvertrags dieser die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, da hiermit nicht ausgeschlossen wird, dass es zu einem späteren Zeitpunkt zu erneuten Verletzungshandlungen kommen kann (OLG München MIR 2015, Doc. 007).
Wer sich zur Unterlassung verpflichtet, hat selbstverständlich auch unverzüglich das streitbefangene Werk aus dem Internet zu entfernen. Ist dieses mittlerweile auch auf anderen Seiten sichtbar, hat der Unterlassungsschuldner auch Sorge dafür zu tragen, dass der entsprechende Inhalt auf anderen Seiten heraus genommen wird. Dies bedeutet auch, dass z.B. Google als Suchmaschinenbetreiber angeschrieben wird, damit auch dort der in Rede stehende Inhalt nicht mehr abrufbar ist (so jedenfalls LG Hamburg MMR 2006, 697).
Soweit es um mögliche Regressansprüche des M gegenüber der von ihm beauftragten Agentur geht, so sind diese grundsätzlich möglich. Denn soweit zwischen M und der Agentur ein Werkvertrag bestanden hat, so war die Agentur verpflichtet, die Rechte an der in Rede stehenden Homepage frei von Rechten Dritter zu erteilen und diese insbesondere so zu gestalten, dass Rechtsverletzungen hierdurch nicht entstehe...