Der Geschädigte hat ein Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz geltend machen will. Er kann dabei seinen tatsächlichen Schaden ersetzt verlangen, einschließlich des entgangenen Gewinns. Hier muss der Geschädigte aber jeden einzelnen Euro als kausalen Schaden nachweisen, was sich in der Praxis oft als schwierig erweist. Deshalb wird diese Berechnungsart eher selten gewählt.

Alternativ kann auch die Herausgabe des Verletzergewinns beansprucht werden (§ 97 Abs. 2 S. 2 UrhG). Dies macht aber nur dann Sinn, wenn der Verletzende durch die Urheberrechtsverletzung entsprechende Gewinne getätigt hat. Dies wird insbesondere bei den hier in Rede stehenden Verletzungen auf Facebook eher weniger der Fall sein. In den meisten Fällen erfolgt deshalb die Geltendmachung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG).

 

Praxishinweis:

Dem Geschädigten steht es dabei frei, sich auf die für die ihn günstigere Berechnungsart zu beziehen. Insoweit kann er auch bis zur Rechtskraft eines Urteils seine Berechnungsart jederzeit wieder wechseln (BGH NJW 2008, 373).

In den meisten Fällen wird auf die fiktive Lizenzgebühr zurückgegriffen. Danach gilt, dass ein Betrag als Lizenz verlangt werden kann, der üblicherweise von einem vernünftigen Vertragspartner vereinbart worden wäre, jedenfalls sofern beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (OLG Hamm GRUR-RR 2014, 243; BGH GRUR 1990, 1008). Bei der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr ist stets die Angemessenheit zu prüfen, die sich nach dem Einzelfall richtet. Dabei spielt es eine Rolle, wie es zu der Verletzung gekommen ist und in welchem Ausmaß diese stattgefunden hat.

Bei der Höhe des Schadens darf das Gericht nach § 287 ZPO selbst schätzen, kann aber auch ein Gutachten zur Klärung in Auftrag geben. Häufig wird aber auf bestehende, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife zurückgegriffen. Hier einige Beispiele:

  • Bei illegalem Filesharing von Musikdateien werden die Tarife der GEMA herangezogen (OLG Köln MMR 2013, 319).
  • Bei unberechtigter Nutzung von Fotos werden die Empfehlungen der MFM-Tabelle (zu beziehen über die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, Sächsische Straße 63, 10707 Berlin) herangezogen, auch wenn der BGH darauf hinweist, dass diese nicht schematisch angewendet werden dürfen (NJW 2010, 2354).
  • Bei Texten richten sich die Gerichte regelmäßig nach der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes (LG Potsdam GRUR-RR 2011, 309).
 

Hinweis:

Die MFM-Empfehlungen finden zum einen keine Anwendung, wenn die Bildnutzung rein privat erfolgt ist und dieses im Übrigen von einem Berufsfotografen hergestellt wurde, d.h., dieses Foto eine professionale Qualität aufweist (OLG München GRUR Prax 2014, 87; LG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 59; LG Köln ZUM 2014, 973).

Zu beachten ist insoweit, dass Zuschläge für die nicht genehmigte Nutzung von Texten oder Bildern ebenso wenig verlangt werden können (AG Leipzig, Urt. v. 2.10.2013 – 102 C 1085/12, www.rechtambild.de/2015/03/nach-4-jahren-rechtsstreit-304-e-fuer-den-urheber) wie die Umsatzsteuer. Denn diese ist kein Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG (BGH, Urt. v. 26.3.2009 – I ZR 42/06, juris).

Teurer werden kann es allerdings dann, wenn ein Bild ohne den Quellennachweis verwendet wurde, insbesondere dann, wenn ein solcher verkehrsüblich angenommen worden wäre; hier erreichen die Aufschläge 50–100 % (OLG München, Urt. v. 5.12.2013 – 6 U 1448/13, GRURPrax 2014, 87; LG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 59).

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