a) Texte
Wer einen fremden Text verwenden will, sei es, dass er auf Facebook oder auf einer anderen Internetseite eingestellt ist, muss immer berücksichtigen, dass es sich um ein urheberrechtsgeschütztes Werk handeln kann (vgl. hierzu näher S. 439). Es bedarf dann zwingend der Zustimmung desjenigen, der den Text verfasst hat. Wird dies nicht sofort hinreichend deutlich, besteht die Verpflichtung zur Nachforschung, dies jedenfalls in den Grenzen der Zumutbarkeit. Hier wird dem Betreffenden auferlegt, die Rechtekette nachzuprüfen und dies auch durch Unterlagen nachzuweisen (LG Potsdam, Urt. v. 26.11.2014 – 2 O 211/14, Näheres bei http://dejure.org ).
Praxishinweis:
Allerdings ist regelmäßig zu empfehlen, von der Übernahme des Textes eher Abstand zu nehmen, wenn sich die Frage der Urheberschaft als zweifelhaft erweist. Denn selbst ein Verweis auf Zusicherung von Dritten (z.B. Agenturen) ist insoweit nicht ausreichend (OLG München, Näheres bei http://dejure.org ).
Der Urheber jedenfalls entscheidet, ob er die Zustimmung zur Übernahme des Textes gibt und ggf., ob dies gegen Entgelt erfolgt. Weiterhin kann er darüber entscheiden, in welchem Umfang er die Rechte für die Nutzung des Textes einräumt. Die Einräumung von Nutzungsrechten kann dabei verschiedenartig erfolgen. So kann nur eine Person die Nutzungsrechte ausschließlich und exklusiv erhalten; es können aber auch mehrere Personen sein, die dann jeweils nur über einfache Nutzungsrechte verfügen. Weiterhin können diese inhaltlich auch aufgeteilt werden; darüber hinaus sind auch zeitliche/örtliche Begrenzungen zulässig.
Praxishinweis:
Auch wenn der Gesetzgeber eine Schriftform für die Einräumung von Nutzungsrechten nicht vorgegeben hat, so ist eine schriftliche Fixierung schon aus Beweiszwecken angebracht. Denn wer sich eines Nutzungsrechtes berühmt, trägt die Darlegungs- und Beweislast.
Selbst, wenn der Text nicht eins zu eins übernommen werden soll, so dürfte es sich dann regelmäßig aber um eine Bearbeitung handeln, für die nach § 23 UrhG ebenfalls die Zustimmung des ursprünglichen Schöpfers erforderlich ist. Nur dann, wenn der Text als bloße Inspiration genutzt wird, um ein neues Werk zu schaffen, greift § 24 UrhG ein, wonach eine bloße freie Benutzung nicht der Zustimmung des Urhebers bedarf. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen einer Bearbeitung und einer freien Benutzung in der Praxis oft nicht einfach.
Auch wenn sicherlich viele Beiträge, insbesondere auch bei Facebook, die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen, ist dennoch bei der Übernahme von Textbeiträgen immer Vorsicht geboten. Und genießt ein Text zudem Urheberrechtsschutz, ist unbedingt auf eine richtige Quellenangabe zu achten. Denn zu den Urheberpersönlichkeitsrechten gehört der Anspruch auf Namensnennung (§ 13 UrhG). Dieses sog. Urheberbenennungsrecht gilt für sämtliche Schriftstücke, also nicht nur für Originale, sondern z.B. auch bei Veröffentlichungen im Internet. Die Quelle muss dabei deutlich angegeben werden, beispielsweise durch Kursivschrift, Einrücken, Anführungsstriche o.ä. (KG Berlin, MMR 2013, 52).
Da das Netz bekanntlich nichts vergisst, hatte der EuGH die Frage zu klären, wie lange eigentlich Texte und Kommentare im Internet zu lesen sein dürfen, wenn sie sich möglicherweise zeitlich längst überholt haben. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Spanier sich dagegen gewehrt, dass bei Google bei der Eingabe seines Namens immer noch zwei Links zu zwei spanischen Tageszeitungen erfolgten, die Anfang 1998 erschienen waren. Auf den Seiten war eine Anzeige zu sehen, die auf die Zwangsversteigerung seines Grundstücks hinwies. Sie enthielt persönliche Daten des Spaniers und den Hinweis, dass das Grundstück aufgrund einer Pfändung über die Forderung der Sozialversicherung verkauft wurde. Der EuGH sprach ihm ein "Recht auf Vergessen" zu und verurteilte Google entsprechend (EuGH NJW 2014, 2257, vgl. Göpfert ZAP F. 16, S. 431 ff.).
Soweit sich dieses Urteil auf natürliche Personen bezieht, ist offen geblieben, ob dies auch für Personen des öffentlichen Lebens und auch für juristische Personen gelten kann. Denn nur dann wird ein entsprechender Löschungsantrag von Erfolg gekrönt sein.
b) Fotos
Auch bei der Nutzung fremder Fotos bedarf es stets der Genehmigung durch den Urheber. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein Foto lizenzfrei überlassen wird. Aber auch hier ist auf die Lizenzbedingungen zu achten, die Einschränkungen in der Art und Weise der Nutzung beinhalten, vor allem bei der beabsichtigten gewerblichen Nutzung. Ein fremdes Foto zu übernehmen ist immer höchst problematisch, da regelmäßig keine Kenntnis dahingehend besteht, ob derjenige, der das Foto eingestellt hat, es tatsächlich hergestellt hat oder zumindest über die notwendigen Nutzungsrechte verfügt. Insoweit schützt Unkenntnis nicht vor Strafe, zumal im Urheberrecht kein Verschuldensprinzip gilt. So hat auch das AG München (ZUM 2013, 158) entschieden, dass derjenige, der Bilder von einem privaten Facebook-Account zur Bebilderung von Artikeln ben...