"Wer schreibt, der bleibt" – verpflichtet seinen textlichen Inhalt den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Soweit Tatsachen behauptet werden, müssen diese richtig und überprüfbar sein (Grundsatz der Rechtswidrigkeit der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen, BGHZ 45, 296). Aber selbst dann, wenn sie wahr sind, dürfen sie ausnahmsweise auch dann nicht verbreitet werden, wenn sie in die Intim- und Privatsphäre des Betroffenen eingreifen. Dies ist bei Nennung einer Erkrankung ebenso der Fall (BGH NJW 2012, 3645) wie bei den Berichten über intime Beziehungen eines Geistlichen (BGH AfP 1988, 34). Allerdings kommt es letztlich immer auf den Einzelfall an, d.h. insbesondere wie detailliert persönliche Dinge geschildert werden (OLG Karlsruhe NJW 2006, 617). Und am Schluss hat eine Abwägung der betroffenen Güter zu erfolgen.
Wird lediglich eine Meinung geäußert (Dafürhalten), so streitet auch für diese grundsätzlich die Vermutung der Zulässigkeit. Ausnahmsweise sind aber auch hier Grenzen gesetzt, wenn die Meinung überzogen (Schmähkritik) oder eine besondere Schutzbedürftigkeit des Betroffenen zu verzeichnen ist, z.B. bei Minderjährigen.
Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen ist dabei nicht immer einfach zu vollziehen und unterfällt letztlich immer einer Einzelfallprüfung. Muss eine Äußerung dabei ausgelegt werden, kommt es nicht nur auf deren Wortlaut, sondern auch auf den Kontext an (BVerfG NJW 1992, 1439).
Schildert der Text indes innere Beweggründe oder eigene Absichten, so stellt dies regelmäßig eine Tatsachenbehauptung dar (BVerfG NJW 2003, 1855). Wird eine Vermutung geäußert oder eine rhetorische Frage gestellt, dann wird regelmäßig von einer Tatsachenbehauptung auszugehen sein (BVerfG NJW 1992, 1442). Enthält der Text indes eine offene Frage, dürfte es sich um eine Meinungsäußerung handeln (BVerfG NJW 2003, 860). Gleiches gilt auch bei rechtlichen Bewertungen (BGH NJW 1965, 294; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 40).
Gehen Tatsachen und Meinungsäußerungen miteinander einher, so bleibt zu prüfen, welcher Teil überwiegt. Sind tatsächliche Aussagen indes substanzarm, liegt eine Meinungsäußerung vor (BVerfG NJW 1983, 1415). Eine Meinungsäußerung ist auch dann gegeben, wenn mitgeteilte Tatsachen lediglich bewertet werden (BVerfG NJW 1992, 1439).
Gegenstand gerichtlicher Verfahren sind auch immer wieder Äußerungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis bei Facebook. Zunächst ist auch hier festzuhalten, dass die Arbeits- und Dienstpflichten dort ebenso gelten wie im "normalen" Arbeitsbetrieb. Dies bedeutet, dass Loyalität und Verschwiegenheit auch im Netz zu berücksichtigen sind.
Ob aber tatsächlich eine Äußerung abmahnfähig bzw. gar einen Kündigungsgrund darstellen kann, muss in jedem Einzelfall separat bewertet werden. Dies auch vor dem Hintergrund, ob die Äußerungen nur gegenüber "Facebook-Freunden" oder für alle im Netz sichtbar sind. So hat der BayVGH klargestellt, dass es bei ehrverletzenden Äußerungen darauf ankommt, ob das sog. Posting lediglich im privaten Bereich oder im öffentlichen Bereich von Facebook erfolgt. Denn es gelte der Erfahrungssatz, dass angreifbare Bemerkungen, die im kleineren Kollegenkreis erfolgen, regelmäßig in der sicheren Erwartung geäußert werden, sie würden nicht über den Kreis der Gesprächsteilnehmer hinaus dringen (BayVGH MMR 2012, 422 ff.).
Gründe für eine Kündigung des Arbeitnehmers haben die Gerichte aber in folgenden Fällen gesehen:
- Arbeitskollege wird als "Klugscheißer" und "Speckrolle" bezeichnet (ArbG Duisburg, Urt. v. 26.9.2012 – 5 Ca 949/12, https://openjur.de/u/552236.html ).
- Auszubildender sieht sich selbst als "Leibeigener" und bezeichnet seinen Arbeitgeber als "Menschenschinder und Ausbeuter" (LAG Hamm MMR 2012, 15).
Wer indes die Beleidigung nicht selbst tätigt, sondern lediglich eine solche durch den Gefällt-mir-Button tätigt, der hat keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten. So jedenfalls das ArbG Dessau-Roßlau. Denn die Betätigung des Gefällt-mir-Buttons sei lediglich eine spontane Reaktion und dürfe in ihrem Bedeutungsgehalt nicht zu hoch eingeschätzt werden (ArbG Dessau-Roßlau K&R 2012, 442).
Wer auf Facebook textlich wirbt, hat zunächst die Nutzungsbedingungen zu beachten und hier insbesondere Ziffer 5: "Schutz der Rechte anderer Personen".
Daneben sind aber auch die Regelungen des UWG zu beachten, hier vor allem § 4 Nr. 7, wonach Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönliche oder geschäftliche Verhältnisse eines Mitbewerbers weder herabgesetzt noch verunglimpft werden dürfen. Dies ist auch der Fall, wenn über Waren, Dienstleistungen, das Unternehmen selbst oder die Mitglieder der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmers oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen (§ 4 Nr. 8 UWG). Verstöße können zivil- (Unterlassung und Schadensersatz) und strafrechtliche (§ 185–187 StGB) Folgen haben. Im Übrigen droht auch durch Facebook eine Accou...