1. Nutzungsbedingungen

Wer sich bei Facebook anmeldet, muss die Nutzungsbedingungen des Unternehmens akzeptieren ( www.facebook.com/legal/therms/update ). Diese wurden zuletzt zum 1.1.2015 aktualisiert und sollen den Bedenken in datenschutzrechtlicher Hinsicht Rechnung tragen. Doch diese hat nicht wirklich zur Beruhigung der Bedenken beigetragen. Umstritten bleiben weiterhin die Fragen nach der Berechtigung seitens Facebook zur Weitergabe persönlicher Daten sowie der Verbleib selbiger nach Löschung des Accounts.

 

Hinweis:

Da ein Widerspruch gegen die Nutzungsbedingungen nicht möglich ist, bleibt dem Betroffenen nur die Entscheidung, sich nicht bei Facebook an- bzw. abzumelden.

Wer sein Facebook-Profil nicht unter seinem tatsächlichen Namen, sondern unter einem Pseudonym erstellt, der schützt sich zwar in tatsächlicher Hinsicht vor der Weitergabe persönlicher Daten, läuft aber Gefahr, von Facebook gesperrt zu werden. Dies stellt auch keinen Verstoß gegen das Deutsche Datenschutzrecht dar, weil dieses für Facebook mit seinen Niederlassungen in Irland bzw. in den USA nicht gilt (OVG Schleswig Holstein, Beschl. v. 22.4.2013 – 4 MB 10/13, 4 MB 11/13; http://openjur.de/u/622153.html ).

2. Impressumspflicht

Eine häufig gestellte Frage ist die nach der Impressumspflicht der eigenen Facebookseite. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ergibt sich aus § 5 TMG sowie § 55 RStV. Ratio dieser Vorschriften ist es, dass die Nutzer der Seite Kenntnis darüber erlangen sollen, mit welchem Anbieter sie zu tun haben.

 

Hinweis:

Für eine etwaige Impressumspflicht macht es dabei keinen Unterschied, ob es sich um eine Website, einen Blog oder ein Facebook-Profil handelt.

Wer auf seiner Facebookseite beispielsweise Waren über Dienstleistungen anbietet, handelt gewerblich und ist in jedem Falle der Impressumspflicht unterworfen (LG Regensburg MMR 2013, 246).

Der rein private Anbieter unterfällt so lange nicht der Impressumspflicht, wie er nicht geschäftsmäßig handelt. Mit dem Begriff der Geschäftsmäßigkeit sind alle anhaltenden Tätigkeiten gemeint, ohne dass es dabei entscheidend auf einen Gewinn oder eine Gewinnerzielungsabsicht ankommt. Auch wenn in der Rechtsprechung hierzu keine abschließenden Kriterien entwickelt wurden, so sind die Urteile doch eher restriktiv. Ausgehend vom Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" wird dieser deutlich weiter verstanden als beispielsweise die "Gewerbsmäßigkeit" (OLG Hamburg MIR 2008, Dok. 112). Danach reicht es also schon aus, wenn Internetseiten in irgendeiner Form kommerziell ausgestaltet sind. Es kann schon die Einblendung eines Werbebanners oder die Teilnahme an einem Partnerprogramm ausreichen, um den rein privaten Charakter zu verneinen. Auch der Hinweis auf ein bestimmtes Buch, das demnächst noch auf einer privaten Internethomepage genauer vorgestellt wird, ist für eine Geschäftsmäßigkeit ausreichend, da der Nutzer auf die weitere Internetseite aufmerksam gemacht werden soll, um im Ergebnis das Buch zu kaufen (LG Essen, Urt. v. 26.4.2012 – 4 O 256/11, juris).

 

Hinweis:

Zur Beurteilung der Geschäftsmäßigkeit können auch die Kommentierungen zum Begriff der "Geschäftlichen Handlung" herangezogen werden (u.a. Köhler/Bornkamm-Köhler, Kommentar zum UWG, § 2 Rn. 14).

Soweit auch auf der Facebookseite die gleichen inhaltlichen Anforderungen an das Impressum gelten wie im übrigen Rechtsverkehr, ist stets darauf zu achten, dass das Impressum auch genauso als solches bezeichnet wird. Ein Impressum unter der Überschrift "Info" ist nicht ausreichend (LG Aschaffenburg MMR 2012, 38; OLG Düsseldorf MMR 2014, 393). Begründet wird dies damit, dass die Bezeichnung "Info" nicht den Anforderungen des § 5 TMG entspricht, wonach das Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein muss (so auch schon BGH NJW 2006, 3633).

Des Weiteren gilt auch für eine impressumspflichtige Facebookseite, dass die Impressumsangaben "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" zu halten sind. Insoweit hat der BGH in der o.g. Entscheidung (NJW 2006, 3633) klargestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das Impressum erst durch mehrere Links von der Startseite zu erreichen ist. Nicht ausreichend wäre indes die Unterbringung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (LG Stuttgart NJW-RR 2004, 911). Welchen Inhalt das Impressum haben muss, regelt § 5 TMG (vgl. dazu Rohrlich ZAP F. 23, S. 1029 ff.).

Soweit in der Vergangenheit zur Anlegung des Impressums auf einer Facebookseite das Tool "Static FBML" genutzt werden musste, hat Facebook nunmehr ein entsprechendes Feld für das Impressum zur Verfügung gestellt.

 

Praxishinweis:

Es lohnt sich also, beim Impressum näher hinzuschauen. Denn Verstöße gegen die Impressumspflicht sind jedenfalls nach überwiegender Rechtsansicht abmahnfähig (so LG Düsseldorf MMR 2003, 340; OLG Koblenz MMR 2006, 624; OLG Hamm MMR 2008, 469).

Entschieden ist demgegenüber die streitige Frage, inwieweit bei Anbietern wie Xing eine Impressumspflicht besteht oder nicht. Das OLG Stuttgart hat dies nunmehr verneint (OLG Stuttgart MMR 2014, 674). Begründe...

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