a) Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte statt der Naturalrestitution den zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Grundsätzlich kann dabei fiktiv abgerechnet werden auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens. Das vom Geschädigten im Verfahren vorgelegte Schadensgutachten eines von ihm beauftragten Sachverständigen stellt einen substanziierten Parteivortrag dar. Werden Feststellungen im Schadensgutachten bestritten, ist auf Antrag des Geschädigten über die erheblichen Tatsachen Beweis zu erheben (OLG Hamm NZV 2015, 37 = DAR 2014, 326).
Eine fiktive Schadensabrechnung ist nach OLG Stuttgart (NJW 2014, 3317 = DAR 2014, 648) allerdings nicht möglich, wenn ein ausländischer (hier: slowenischer) Fahrzeughalter sein Fahrzeug nach einem Unfall in Deutschland in seinem Heimatstaat reparieren lässt und vorträgt, die Reparatur dort sei kostengünstiger gewesen. Dann können nur die tatsächlichen Kosten abgerechnet werden. Der Geschädigte eines Kfz-Unfalls, der seinen Fahrzeugschaden nach erfolgter Reparatur fiktiv abrechnet, kann auch während des Prozesses vom Schädiger bzw. seiner Kfz-Haftpflichtversicherung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verwiesen werden (BGH NJW 2014, 3236 = NZV 2015, 182 = DAR 2014, 647).
b) Die Kosten für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich i.H.v. 100 EUR erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage (BGH NJW 2014, 3151 = NZV 2014, 448 = DAR 2014, 578 = zfs 2015, 85; zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten an ein Factoring-Unternehmen BGH NJW 2015, 398 = NZV 2015, 71 = DAR 2015, 79).
Hinweis:
Zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten Bellardita DAR 2015, 127; zur Schadensbeseitigung durch Smart Repair Nugel NZV 2015, 12.