Die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) ist hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person keine öffentliche Urkunde i.S.d. § 348 StGB. Sie beweist weder zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind, noch dass die eingetragene Person Verfügungsberechtigter oder Halter des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht (BGH NJW 2015, 802 = StRR 2015, 110 [Deutscher]).

 

Abschließender Hinweis:

Zu Fragen der Verständigung in Strafverfahren bei verkehrsrechtlichen Verfahren am Amtsgericht Deutscher VRR 2014, 410.

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