In der letzten Übersicht wurde hier bereits über die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnung eines Unfallgeschehens durch sog. Dashcams berichtet. Das AG München hatte die Verwertbarkeit angenommen (NZV 2014, 276 = zfs 2014, 149; ebenso jetzt AG Düsseldorf VRR 2/2015, 11 [Nugel] auch bei Widerspruch des Unfallgegners; Greger NZV 2015, 114), eine andere Abteilung dieses Gerichts hingegen abgelehnt (zfs 2014, 692 = VRR 1/2015, 10 [Schulz-Merkel]; ebenso LG Heilbronn VRR 3/2015, 10 [Nugel]). Das VG Ansbach (DAR 2014, 663 = zfs 2014, 687) hat den Einsatz von Dashcams in diesem Zusammenhang für unzulässig erachtet, weil die Persönlichkeitsrechte der heimlich gefilmten Personen überwiegen. Deutlich restriktiv hat sich auch der EuGH (NJW 2015, 463 m. Anm. Klar = DAR 2015, 76 m. Anm. Klann) bei der permanenten Videoaufzeichnung zum Schutz des eigenen Hauses geäußert, die auch den öffentlichen Straßenraum erfasst. Bei der erforderlichen Einzelfallabwägung ist jedenfalls auch von Bedeutung, ob die Kamera eine technische Vorrichtung wie etwa eine sog. Ringspeicherung aufweist, mit der sichergestellt wird, dass gefertigte Aufnahmen zeitnah wieder gelöscht werden (Nugel a.a.O.).

Die Entwicklung ist im Fluss. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Obergerichte und der BGH zu diesem Thema positionieren werden.

 

Hinweis:

Zur zivilrechtlichen Verwertbarkeit einer nach einem Unfall aus medizinischen Gründen entnommenen Blutprobe s. OLG Naumburg NZV 2014, 576.

 

Abschließender Hinweis:

Näher zum Anscheinsbeweis Geipel NZV 2015, 1; zu Ersatzwagentarifen Franzen NZV 2015, 57; zu Heilbehandlungskosten Luckey VRR 2014, 404; zu den psychischen Folgen von Verkehrsunfällen und deren rechtlicher Bewertung Schneider/Nugel NJW 2014, 2977.

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