1. Fahrtenbuch (§ 31a StVZO)
Der Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch im Rahmen der Fahrtenbuchauflage durch ein standardisiertes Messverfahren (s.o. III 3 a) erfolgen. Die Verfolgungsbehörde ist nicht zu weiteren Ermittlungen des Fahrers verpflichtet, wenn der Halter erstmals 20 Tage vor Ablauf der bußgeldrechtlichen Verjährungsfrist einen Ausländer (hier: Japaner) als Fahrer benennt und dies durch das bei der Tat gefertigte Fahrerlichtbild nicht bestätigt wird (VGH Mannheim VRR 2014, 437 [Deutscher]). Ergeben die Ermittlungen, dass als Fahrer ein eineiiger Zwilling in Betracht kommt, und kann aufgrund des ähnlichen äußeren Erscheinungsbildes nicht allein mit Hilfe des Fahrerfotos festgestellt werden, welcher Zwilling gefahren ist, sind die Zwillinge zu dem Verkehrsverstoß anzuhören. Erst wenn nach Anhörung der Zwillinge die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich ist, kann eine Fahrtenbuchauflage erlassen werden (VG Düsseldorf VRR 2014, 439 [Burhoff]). Überlässt der Halter sein Fahrzeug einem ihm unbekannten Fahrer zu einer Probefahrt, so ist er auch dann dazu verpflichtet, vor Fahrtantritt Name und Anschrift des Fahrers festzustellen und sich darüber Notizen zu machen, wenn er selbst als Beifahrer an der Fahrt teilnimmt (VG Braunschweig NZV 2015, 153).
Die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters (hier: sämtliche 31 Fahrzeuge eines Fuhrparks) für zwölf Monate kann im Einzelfall zulässig sein (VG Neustadt a.d.W. DAR 2015, 157).
2. Abschleppkosten nach Parkverstoß (Polizei- und Ordnungsrecht)
Die Einleitung einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme wegen eines verbotswidrig an einem Taxenstand abgestellten Fahrzeugs ist regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Nach Maßgabe der konkreten Umstände kann es allerdings geboten sein, von Abschleppmaßnahmen abzusehen, wenn eine Beeinträchtigung des reibungslosen Taxenverkehrs ausgeschlossen ist, oder mit der Abschleppanordnung zu warten ist, weil konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird (BVerwGE 149, 254 = NJW 2014, 2888 = DAR 2014, 655 = zfs 2014, 474).
Hinweis:
Neuere zivil- und verwaltungsrechtliche Rechtsprechung zum Abschleppen von Kfz bei Koehl DAR 2015, 224.
Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum
ZAP 9/2015, S. 471 – 482