Der BGH hielt die hiergegen erhobene Revision insgesamt für unbegründet. Insbesondere sei die Grenze zur Hinterziehung "in großem Ausmaß" zu Recht bereits dann überschritten, wenn dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen und dadurch der Steueranspruch in einer Höhe von mehr als 50.000 EUR gefährdet wird. Soweit für diesen Fall der Nichtdeklaration von (sämtlichen) Einnahmen bzw. der Nichtabgabe der Steuererklärung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (dazu: Roth ZAP F. 21, S. 279 ff.) die Wertgrenze bislang erst bei 100.000 EUR gezogen worden ist, während in den Fällen, in denen der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hatte, also etwa mittels Scheinrechnungen zu Vorsteuern oder Betriebsausgaben "unmittelbar in die Kasse des Fiskus gegriffen hat" (so plastisch: BGH, Beschl. v. 15.12.2011 – 1 Str 579/11, NJW 2012, 1015), die Schwelle zum besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung bereits ab einem Verkürzungsbetrag von 50.000 EUR überschritten sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2008, a.a.O.; Beschl. v. 5.5.2011 – 1 StR 116/11, NJW 2011, 2450), hält der Senat diese Differenzierung für nicht mehr gerechtfertigt, weil sich beide Fallgestaltungen qualitativ nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Denn auch wenn bei Herbeiführung ungerechtfertigter Erstattungen ein tatsächlicher Schaden beim Fiskus eingetreten sei, sei ein solcher doch auch beim Verschweigen von Umsätzen/Gewinnen typischerweise zu erwarten. Von daher liege es auch nahe, die Gefährdung des Steueranspruchs (jetzt) mit dem Eintritt des Vermögensschadens gleichzusetzen, wodurch sich der Tatbestand Steuerhinterziehung vom Betrug letztlich auch "strukturell" unterscheide.
Mit der neuen einheitlichen Wertgrenze von 50.000 EUR – ihre Verdoppelung wäre nach Ansicht des BGH dagegen sachlich nicht begründbar – und dem damit verbundenen Entfallen der bisherigen Differenzierung zwischen nicht deklarierten Steuererhöhungsbeträgen einerseits und zu Unrecht geltend gemachten Steuerminderungsbeträge andererseits, nebst der damit jeweils korrespondierenden Abwägung der spezifischen Elemente des Erfolgs- oder des Handlungsunrechts, sei das Merkmal des "großen Ausmaßes" jetzt nach Lesart des BGH einheitlich und allein erfolgsbezogen zu verstehen, so dass die Art des manipulativen Verhaltens (hier: Vorlage falscher Belege, Kassenmanipulationen und Einkauf ohne Rechnung) als handlungsbezogenes Merkmal allenfalls im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Prüfung Relevanz besitzen kann, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO aufgehoben wird oder umgekehrt – trotz unterschrittener Wertgrenze – als unbenannter besonders schwerer Fall zu werten ist (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 21.8.2012 – 1 StR 257/12, wistra 2013, 28).