(OLG Hamm, Beschl. v. 13.1.2016 – 27 W 2/16) • Die Verwendung eines c/o-Zusatzes in der nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB anzugebenden Geschäftsanschrift der GmbH ist jedenfalls solange zulässig, wie davon ausgegangen werden kann, dass dieser der besseren Auffindbarkeit der zur Annahme befugten Person dient und nicht der Verschleierung der Zustellmöglichkeiten oder dem Vortäuschen einer solchen Möglichkeit. Von einer solchen Zustellmöglichkeit ist insb. auszugehen, wenn der c/o-Zusatz auf die Wohnanschrift des GmbH-Geschäftsführers als möglichen (Ersatz-)Zustellungsbevollmächtigten i.S.d. § 178 Abs. 1 ZPO verweist. Hinweis: Ebenso unbeanstandet ließ der Senat auch den c/o-Zusatz, der sich auf die inländische Geschäftsanschrift des für die (Liquidation der) GmbH nach § 378 Abs. 2 FamFG handelnden Notars (OLG Hamm, Beschl. v. 7.5.2015 – 27 W 51/15, ZIP 2015, 1630) oder auf die Kanzleianschrift des zustellungsbevollmächtigten Insolvenzverwalters der GmbH bezogen hatte (OLG Hamm, Beschl. v. 20.1.2011 – 15 W 485/10, ZIP 2011, 2014; vgl. auch zur Handelsregistereintragung von c/o-Adressen: Stenzel NZG 2011, 851 f.).

ZAP EN-Nr. 342/2016

ZAP 9/2016, S. 459 – 459

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