Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen wieder aufzunehmen, wenn das Insolvenzgericht von der Durchführung des Schuldenbereinigungsverfahrens absieht (§ 306 Abs. 1 S. 3 InsO) oder der Schuldenbereinigungsplan nicht zustande kommt (§ 311 InsO). Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren durch Beschluss (§ 27 InsO). Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (§ 89 InsO). Nach dem Tod des Schuldners wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt (BGH NZI 2008, 388).
a) Insolvenzverfahren, die bis zum 1.7.2014 beantragt worden sind
In Verfahren, die bis zum 1.7.2014 beantragt worden sind, finden weiterhin die Vorschriften der §§ 312–314 InsO a.F. über das Vereinfachte Verfahren Anwendung. § 312 InsO a.F. fasst einige der Verfahrensvereinfachungen zusammen. So gibt es nur einen (Prüfungs-)Termin; bei überschaubaren Vermögensverhältnissen kann das Verfahren schriftlich durchgeführt werden. Die Vorschriften über den Insolvenzplan (§§ 217–269 InsO) und über die Eigenverwaltung (§§ 270–285 InsO) sind nicht anzuwenden. Das Gericht bestellt im Eröffnungsbeschluss einen Treuhänder, der die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt. Der Treuhänder wird abweichend von § 291 Abs. 2 InsO a.F. bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. Für den Treuhänder gelten die Vorschriften über den Insolvenzverwalter entsprechend (§ 313 Abs. 1 S. 3 InsO a.F.). Soweit ein Rechtsanwalt den Schuldner im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren vertreten hat, kommt nach Auffassung des OLG Celle (NZI 2002, 169) seine Bestellung als Treuhänder im vereinfachten Verfahren nicht in Betracht, weil ansonsten eine unabhängige Verfahrensabwicklung nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. § 56 Abs. 1 InsO).
Praxishinweis:
Selbst bei einer anwaltlichen Vertretung während des außergerichtlichen Einigungsversuchs bestehen erhebliche Bedenken gegen eine Übernahme des Amtes als Treuhänder. Vor diesem Hintergrund ist einem Rechtsanwalt, der als Verfahrensbevollmächtigter des Schuldners tätig geworden ist, dringend anzuraten, die Bestellung zum Treuhänder von vornherein zurückzuweisen.
b) Insolvenzverfahren, die ab dem 1.7.2014 beantragt worden sind
Aufgrund des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 (BGBl I, S. 237) wurden die Vorschriften über das die Durchführung des Vereinfachten Insolvenzverfahrens (§ 312–314 InsO) gestrichen. Seitdem gelten für das Verbraucherinsolvenzverfahren grundsätzlich die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens, soweit das Gesetz nicht für das Verfahren Besonderheiten vorsieht. Die Verfahrensvereinfachungen des § 312 Abs. 1 InsO a.F. wurden in den §§ 29, 88 InsO aufgenommen. Die Neuregelung findet Anwendung auf alle ab dem 1.7.2014 beantragten Verfahren (Art. 103h S. 1 EGInsO). An die Stelle des Treuhänders, dessen Amt abgeschafft wurde, tritt ein nach den allgemeinen Regeln einzusetzender und befugter Insolvenzverwalter.
Durch die Streichung des § 312 Abs. 2 InsO a.F. lässt der Gesetzgeber in einem eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren den Insolvenzplan gem. §§ 217 ff. InsO zu. Diese Möglichkeit besteht nach der Überleitungsvorschrift des Art. 103h S. 2 EGInsO ab dem 1.7.2014 auch in den vor diesem Datum eröffneten Verfahren, so dass ab dem 1.7.2014 in allen eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren die Vorlage eines Insolvenzplans erfolgen kann. Zuständig für die Durchführung des Planverfahrens ist in den ab dem 1.1.2013 eröffneten Verfahren gem. Art. 103g EGInsO der Richter, in den davor eröffneten Verfahren der Rechtspfleger (zu den Erfahrungen mit dem Insolvenzplan im reformierten Verbraucherinsolvenzverfahren s. Hänel/Harig ZVI 2015, 282; Blankenburg ZInsO 2015, 1293; Harder NJW-Spezial 2014, 277).
c) Forderungsanmeldung
Ebenso wie im Regelinsolvenzverfahren können Forderungen der Insolvenzgläubiger bei der Verteilung nur berücksichtigt werden, wenn sie zur Insolvenztabelle festgestellt sind. Zur Aufnahme in die Tabelle haben die Gläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Treuhänder bzw. in den seit dem 1.7.2014 beantragten Verfahren beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Beweismittel (z.B. Kopien von Rechnungen, Verträge, Schecks u.Ä.) sind beizufügen. Urteile oder sonstige Titel sind in vollstreckbarer Ausfertigung vorzulegen, weil die Feststellung der Forderung später darauf zu vermerken ist.
Hinweis:
Nach der Regelung des § 174 Abs. 2 InsO haben die Gläubiger nicht nur den Grund und Betrag ihrer Forderung anzugeben, sondern auch die Tatsachen, aus denen sich nach ihrer Einschätzung ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene, unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, den Streit um die Frage, ob eine Forderung im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, nicht erst nach Abschluss des Restschuldbef...