Für den Antrag des Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners, der den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren unterliegt, gelten die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 1 InsO. Eine darüber hinausgehende Darlegungspflicht besteht nicht. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gläubigers, vorzutragen und ggf. glaubhaft zu machen, welche Verfahrensart anzuwenden ist (Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis, § 3 Rn 118). Das Gericht hat bei einem Insolvenzantrag ohne nähere Angaben zur Verfahrensart von einem Regelinsolvenzverfahren auszugehen und nach Zulassung des Antrags seine Amtsermittlungspflicht gem. § 5 InsO nicht nur auf das Vorliegen eines Insolvenzeröffnungsgrundes und einer Massekostendeckung, sondern auch darauf zu erstrecken, ob der Antragsgegner dem Verbraucherinsolvenzverfahren zuzuordnen ist (AG Köln NZI 1999, 241 = ZInsO 1999, 422; Vallender ZIP 1999, 125, 130; Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht, 21. Aufl., § 94 III 2; Kohte/Ahrens/Grote, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, § 306 Rn 18).
Führen die Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass auf den Schuldner die Vorschriften der §§ 304 ff. InsO Anwendung finden, ist diesem nach § 306 Abs. 3 S. 1 InsO Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist (der BGH NJW 2005, 1433, hält i.d.R. eine Frist von vier Wochen, die gem. § 4 InsO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO als richterliche Frist verlängert werden kann, für angemessen) einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht trifft das Gericht in jedem Verfahren gegen eine natürliche Person (vgl. §§ 20 Abs. 2, 287 Abs. 1 S. 1 InsO).
Stellt der Schuldner fristgerecht einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, hat das Gericht spätestens zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es sich um ein Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren handelt. Unterliegt der Schuldner den Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens, finden die §§ 304 ff. InsO Anwendung. Es ruht auch das Verfahren über den Gläubigerantrag bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan. Der Schuldner muss nunmehr einen außergerichtlichen Einigungsversuch durchführen, wofür ihm nach Eigenantragstellung noch drei Monate verbleiben (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO).
Sieht der Schuldner von einer Antragstellung ab, kann er in einem etwa zu eröffnenden Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erlangen. Anwendung finden in diesem Fall lediglich der erste und dritte Abschnitt des neunten Teils der InsO; ein außergerichtliches und ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren finden nicht statt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann auf den Gläubigerantrag hin unmittelbar das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet werden. In diesem Fall kann der Schuldner rückwirkend die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen, wenn er durch das Insolvenzgericht nicht rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung belehrt worden ist (BGH NZI 2015, 899).