Seit Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung – VbrInsVV v. 17.2.2002 – geändert durch Art. 1 Nr. 1 V. v. 23.6.2014 (BGBl I, S. 825 m.W.v. 30.6.2014) am 1.3.2002 sind auch die vom Schuldner vorzulegenden Verzeichnisse (Vermögensübersicht, Gläubigerverzeichnis und Forderungsverzeichnis) an die dort bestimmte Form gebunden. Der Formularzwang erfasst die in § 305 Abs. 1 Nr. 1–3 InsO vorgeschriebenen Unterlagen und den Allgemeinen Teil des Schuldenbereinigungsplans (Anlage 7) und die Anlage 7B, die insbesondere die nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO erforderlichen Angaben zu Sicherheiten der Gläubiger enthält. Ob für den gestaltenden Teil des Schuldenbereinigungsplans (Anlage 7A) das amtliche Formular genutzt werden muss, ist streitig. Nach richtiger Ansicht ist der Schuldner nicht befugt, einen von Anlage 7A abweichenden Besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplans einzureichen (LG Kleve ZInsO 2002, 841; Sternal in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, a.a.O., § 305 Rn 142).
Soweit der Schuldner nicht in der Lage ist, die genaue Höhe der Forderung eines Gläubigers anzugeben, weil dieser ihm die erbetene Aufstellung seiner gegen ihn gerichteten Forderungen nicht erteilt hat, sollte er bei seiner Erklärung auf diesen Umstand hinweisen (Graf-Schlicker/Livonius, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz nach der InsO, Rn 165). Macht der Schuldner falsche Angaben, so kann ihm auf Antrag eines Insolvenzgläubigers gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO bereits im Schlusstermin oder bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens zu dem Zeitpunkt, der dem Schlusstermin entspricht, die Restschuldbefreiung versagt werden (vgl. die Ausführungen unter 4. g). Auch nicht titulierte Forderungen, deren Bestand der Schuldner ganz oder teilweise bestreitet, sollten in den Plan aufgenommen werden. Dabei empfiehlt sich der Hinweis des Schuldners, dass er mit dem Gläubiger über den Bestand der Forderung streite. Die Forderung ist im Forderungsverzeichnis nur mit dem vom Schuldner als begründet angesehenen Wert anzusetzen. Hält der Schuldner die Forderung dem Grunde nach für nicht berechtigt, sollte er sie im Plan mit Null bezeichnen und entsprechend erläutern (HK-InsO/Landfermann, a.a.O., § 305 Rn 22).
Praxishinweis:
Der Schuldner ist verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der mit dem Insolvenzantrag vorzulegenden Unterlagen. Soweit ein Rechtsanwalt oder ein Angehöriger einer geeigneten Stelle die Antragsformulare ausfüllt oder vervollständigt, hat der Schuldner vor der Unterzeichnung die Richtigkeit aller Angaben zu überprüfen. Das ungeprüfte Unterschreiben ist regelmäßig zumindest als grobfahrlässig i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO hinsichtlich jeglicher im Text enthaltenen Unrichtigkeit anzusehen (BGH NZI 2010, 655 = ZVI 2010, 345).
Setzt der Schuldner in Unkenntnis der genauen Forderungshöhe eines Gläubigers lediglich einen symbolischen Betrag in den Plan ein, so muss er dies in dem Plan unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Hat der Schuldner die Forderungshöhe vor Einreichung des Planes nicht gem. § 305 Abs. 2 S. 2 InsO beim Gläubiger abgefragt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich nach Antragstellung nachzuholen (AG Göttingen ZInsO 2002, 544). § 305 Abs. 2 S. 2 InsO gewährt dem Schuldner einen einklagbaren Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger zur Erstellung des Forderungsverzeichnisses (LG Düsseldorf ZInsO 2000, 519). Ein Gläubiger, der einer entsprechenden Aufforderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachkommt, hat die Möglichkeit, das Forderungsverzeichnis nach Maßgabe des § 308 Abs. 3 S. 2 InsO zu ergänzen (LG Wiesbaden NZI 2012, 422 Rn 10).
Der Anspruch auf Auskunfterteilung ist erst dann erfüllt, wenn die Auskunft den aktuellen Stand bzgl. Hauptforderung, Zinsen und Kosten wiedergibt und unmissverständlich deutlich macht, dass darüber hinaus keine Ansprüche gegen den Schuldner geltend gemacht werden. Ein Entgelt für die Auskunftserteilung kann der Gläubiger nicht verlangen (a.A. Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 305 Rn 12). Verlangt der Schuldner vom Gläubiger Kopien von Unterlagen, besteht eine Pflicht zur Herausgabe. Der Anspruch leitet sich aus § 810 BGB ab. Allerdings hat der Schuldner dem Gläubiger die entstehenden Kosten zu ersetzen (vgl. BGH ZIP 1992, 938 ff.; Derleder/Wosnitza ZIP 1990, 901). Eine Verletzung der Auskunfts- und Unterstützungspflicht zieht keine Schadensersatzansprüche nach sich. Die Gläubiger werden auch nicht vom Verfahren ausgeschlossen oder laufen Gefahr, aufgrund der Pflichtverletzung ihre Forderungen zu verlieren (Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 305 Rn 129). Allerdings liegt es in ihrem eigenen Interesse, das Forderungsverzeichnis im Hinblick auf die Regelung in § 308 Abs. 3 S. 2 InsO sorgfältig zu überprüfen. Den Verzeichnissen hat der Schuldner die Erklärung beizufügen, dass die in diesen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind (§ 305 Abs....