Der Antrag eines Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen ist an besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen geknüpft. Mit seinem Eröffnungsantrag oder unverzüglich danach hat der Schuldner gem. § 305 Abs. 1 InsO eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO), den Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt wird (§ 305 Abs. 1 Nr. 2 InsO), eine Abtretungserklärung, falls der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wird (§ 287 Abs. 2 InsO), den außergerichtlichen Plan und eine Darstellung der wesentlichen Gründe für sein Scheitern, ein Vermögensverzeichnis und eine Vermögensübersicht (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO), ein Gläubigerverzeichnis (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO), ein Forderungsverzeichnis (§ 305 Abs. 1 Nr. 3) und den Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) vorzulegen.
Der in § 305 Abs. 5 S. 2 InsO normierte Formularzwang erfasst nicht den Insolvenzantrag als solchen. Aus diesem Grunde darf das Gericht einen Eröffnungsantrag des Schuldners, der nicht unter Verwendung des amtlichen Formularsatzes gestellt worden ist, als unzulässig zurückweisen (BGH ZIP 2003, 358). Es hat den Schuldner vielmehr unter Hinweis auf die In § 305 Abs. 3 InsO normierten Folgen zur Abgabe vollständiger Formulare aufzufordern.
Praxishinweis:
Der anwaltliche Berater des Schuldners sollte darauf achten, dass sogleich mit der Antragstellung das amtliche Formular verwendet wird. Dessen Hauptblatt enthält auch den erforderlichen Insolvenzantrag. Auf diese Weise können etwaige Verzögerungen aufgrund einer Beanstandung des Gerichts von vornherein vermieden werden.
Lässt der Schuldner sich im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren vertreten, so sind neben den uneingeschränkt vertretungsberechtigten Rechtsanwälten auch die geeigneten Personen und Angehörigen geeigneter Stellen als Vertreter zugelassen (§ 305 Abs. 4 S. 1 InsO). Diese sind auch im eröffneten Verfahren vertretungsbefugt (BGH NZI 2004, 510). Soweit eine unzulässige Vertretung vorliegt, hat das Gericht diesen Vertreter gem. § 4 InsO i.V.m. § 79 Abs. 3 ZPO durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen.
Hinweis:
Henning (ZAP F. 14, S. 682) warnt unter Bezugnahme auf drei Gerichtsentscheidungen (OLG Düsseldorf MDR 2012, 1435; LG Erfurt VIA 2013, 29; OLG Sachsen-Anhalt ZVI 2008, 445) vor allem in Insolvenzfragen unerfahrene Anwälte davor, überschuldeten Mandanten aus Gefälligkeit und eher nebenbei in einer Insolvenz zur Seite zu stehen.
aa) Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle
Das Gesetz enthält keine Aufzählung der zur Ausstellung der verlangten Bescheinigung geeignet erscheinenden Personen oder Stellen. Alle Bundesländer haben aufgrund der Ermächtigung in § 305 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz InsO Ausführungsgesetze erlassen, auf deren Grundlage entweder eine automatische Anerkennung bestimmter Berufsangehöriger oder ein behördliches Anerkennungsverfahren erfolgt (Sabel in: Graf-Schlicker, a.a.O., § 305 Rn 10). Die Angehörigen rechtsberatender Berufe (Rechtsanwälte, Notare) und die Steuerberater sind als "geborene" geeignete Personen anzusehen, weil durch das Berufs- und Standesrecht eine verantwortungsbewusste Tätigkeit gesichert ist (Beschlussempfehlung des BT-Rechtsausschusses, BT-Drucks 12/7302, S. 190). Das schließt nicht aus, dass auch andere Personen befugt sind, eine Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch zu erstellen. Allerdings wird das Gericht hier weitere Angaben von Seiten des Schuldners verlangen, anhand derer die Eignung geprüft werden kann (Vallender/Fuchs/Rey NZI 1999, 219, 220; Hess/Obermüller, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz, Rn 912). Einer natürlichen Person kann jedenfalls nicht mit der Begründung, es handele sich bei ihr um eine Einzelperson und nicht um eine Einrichtung, die Anerkennung als geeignete Stelle versagt werden (so aber VG Düsseldorf ZVI 2013, 51).
bb) Verzeichnisse
Seit Inkrafttreten der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren (Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung – VbrInsVV v. 17.2.2002 – geändert durch Art. 1 Nr. 1 V. v. 23.6.2014 (BGBl I, S. 825 m.W.v. 30.6.2014) am 1.3.2002 sind auch die vom Schuldner vorzulegenden Verzeichnisse (Vermögensübersicht, Gläubigerverzeichnis und Forderungsverzeichnis) an die dort bestimmte Form gebunden. Der Formularzwang erfasst die in § 305 Abs. 1 Nr. 1–3 InsO vorgeschriebenen Unterlagen und den Allgemeinen Teil des Schuldenbereinigungsplans (Anlage 7) und die Anlage 7B, die insbesondere die nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO erforderlichen Angaben zu Sicherheiten der Gläubiger enthält. Ob für den gestaltenden Teil des Schuldenbereinigungsplans (Anlage 7A) das amtliche Formular genutzt werden muss, ist streitig. Nach richtiger Ansicht ist der Schuldner nicht befugt, einen von Anlage 7A abweichenden Besonderen Teil des Schuldenbereinigungsplans...