Der Plan kommt zustande, wenn ihm alle Gläubiger zustimmen. Die von den Beteiligten getroffenen Regelungen unterliegen in diesem Fall allein dem materiellen Recht. Sie modifizieren und begründen Rechte in dem vereinbarten Rahmen (Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis, § 2 Rn 19). Anders als im gerichtlichen Verfahren gibt es auch keine Mehrheitsentscheidungen. Gläubiger, die dem vom Schuldner vorgelegten Plan nicht zustimmen, handeln nicht rechtsmissbräuchlich. Entsprechend der allgemeinen Regelung gilt Schweigen nicht als Zustimmung; es laufen auch keine Fristen für eine Erklärung. Bei einer Beteiligung von Gläubigern mit Steuer- und Abgabeforderungen ist das Zustandekommen des außergerichtlichen Plans nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung kann wirksam einen Verzicht auf ihre Forderungen erklären, wenn der Schuldner erlassbedürftig und im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren erlasswürdig ist (§§ 163, 227 AO).

Der von allen Gläubigern angenommene Plan schafft als materiell-rechtlicher Vergleich i.S.d. § 779 BGB die künftige Grundlage für die Inanspruchnahme des Schuldners durch die Gläubiger. Einen Vollstreckungstitel bildet der Plan indes nicht. Die Titulierung der in dem Plan von dem Schuldner übernommenen Zahlungsverpflichtungen erfordert eine gesonderte gerichtliche Geltendmachung im Mahn- oder Klageverfahren oder, wenn der Schuldner in dem Plan eine entsprechende Verpflichtung übernommen hat, eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung nach allgemeinen Regeln, etwa aus einer notariellen Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

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