Der Schuldner hat Anspruch auf Bewilligung von Beratungshilfe für den Versuch einer außergerichtlichen Einigung (AG Köln Rpfleger 1999, 497; AG Hamm ZVO 2005, 628; Vallender InVo 1998, 1719; ders. MDR 1999, 598, 599; Pape NZI 1999, 90; HK-InsO/Landfermann, Heidelberger Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 305 Rn 9; Fuchs/Beyer Rpfleger 2000, 1; Kohte VuR 2000, 23; Späth Insolvenzrechtsreport Nr. 23, 1; a.A. AG Bergheim, Beschl. v. 9.10.1998 – 80 UR II 594/98; AG Rheda-Wiedenbrück, Beschl. v. 25.11.1998 – 8 UR II 365/98; AG Schwelm, Beschl. v. 21.1.1999 – 19 UR II 7/99; Landmann Rpfleger 2000, 196 ff.). Davon geht auch der Gesetzgeber aus, wie die Regelungen der Nr. 2502 ff. VV RVG zeigen (vgl. BGH NZI 2007, 418).
Hinweis:
Nach den vorgenannten Bestimmungen kann allerdings nur eine anwaltliche Vertretung abgerechnet werden.
Für nicht anwaltlich anerkannte geeignete Personen oder Stellen greifen die Beratungshilfevorschriften nicht (OLG Düsseldorf Rpfleger 2008, 206). Auch nach Auffassung des BVerfG (NJW 2003, 2668) kommt die Gewährung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch zwar dem Grundsatz nach in Betracht. Es sei aber vertretbar, den Antragsteller zunächst auf eine Schuldnerberatungsstelle zu verweisen; willkürlich sei dies nicht. Könne diese wegen Überlastung keine Hilfe anbieten, stehe dem Schuldner der Weg zur Beratungshilfe offen.
Bis zum Inkrafttreten des InsOÄG 2001 deckten die Gebühren gem. § 132 BRAGO (näher dazu Vallender MDR 1999, 598, 599; Pape NZI 1999, 90) nicht einmal die laufenden Kosten des Anwalts für die Beratung und Vertretung des Schuldners. Etwas anderes galt allenfalls dann, wenn Schuldner aufgrund von Zuwendungen aus der Familie oder dem Freundeskreis in der Lage waren, mit dem Anwalt eine besondere Honorarvereinbarung zu treffen (Vallender MDR 1999, 598). Dies hat sich zwischenzeitlich grundlegend geändert. Berät der Rechtsanwalt den Schuldner im Rahmen einer bloßen Beratungshilfe zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung auf der Grundlage eines Insolvenzplans, erhält er nach Nr. 2502 VV des RVG (Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2015 [BGBl I, S. 2517] m.W.v. 1.1.2016) eine Beratungsgebühr von 70 EUR. Darüber hinaus fällt für den außergerichtlichen Einigungsversuch bei bis zu fünf Gläubigern eine Geschäftsgebühr von 270 EUR an (Nr. 2504 VV RVG); bei sechs bis zehn Gläubigern eine Geschäftsgebühr von 540 EUR (Nr. 2505 VV RVG) und bei mehr als 15 Gläubigern eine Geschäftsgebühr von 675 EUR (Nr. 2507 VV RVG). Gelingt eine außergerichtliche Einigung des Schuldners mit seinen Gläubigern, erhält der Rechtanwalt zusätzlich noch eine Einigungsgebühr von 150 EUR (Nr. 2508 VV RVG).