Die Rückschlagsperre des § 88 InsO, nach der Sicherungen unwirksam sind, die bestimmte Gläubiger während der wirtschaftlichen Krise des Schuldners durch Vollstreckung erlangt haben, soll die ungestörte Verfahrensabwicklung gewährleisten (vgl. HK-InsO/Eickmann, a.a.O., § 88 Rn 1). Um Störungen des außergerichtlichen Einigungsversuchs durch den Vollstreckungszugriff einzelner Gläubiger effizienter entgegenzuwirken, sieht § 312 Abs. 1 S. 3 InsO a.F. eine Ausdehnung der Rückschlagsperre auf einen Zeitraum von drei Monaten vor, wenn das Verfahren auf Antrag des Schuldners eröffnet wird. Ein effektiver Schutz der Gläubigergesamtheit ist danach bei einem Zusammentreffen von Gläubiger- und Schuldnerantrag nur gewährleistet, wenn das Insolvenzgericht bei Eröffnungsreife das Verfahren in jedem Fall aufgrund des Schuldnerantrags eröffnet. Mit dem Unwirksamwerden der Sicherheit entfällt als materiell-rechtliche Folge das Pfändungspfandrecht, nicht aber ohne weiteres die öffentlich-rechtliche Pfandverstrickung (Vallender ZIP 1997, 1993, 1994). Die Vollstreckungsorgane haben von Amts wegen die Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Erfolgt dies nicht, steht dem Treuhänder die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO offen (Vallender ZIP 1997, 1993, 1994, Liwinska InVO 2002, 125).
Die Schutzwirkung des § 312 Abs. 1 S. 3 InsO a.F. in Kombination mit der Fiktion der Zustimmungsverweigerung gem. § 305a InsO setzt in den Fällen nicht ein, in denen der vollstreckende Gläubiger während der Drei-Monatsfrist Befriedigung aus seinem Pfandrecht erlangt. In Betracht kommt jedoch eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch einen Gläubiger oder den nach entsprechender Beauftragung durch die Gläubigerversammlung (§ 313 Abs. 3 S. 3 InsO) durch den Treuhänder bzw. in den seit dem 1.7.2014 beantragten Verfahren durch den Insolvenzverwalter. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass auch der durch seine Verwertung noch vor Verfahrenseröffnung erlangte Erlös als inkongruente Deckung i.S.d. § 131 InsO anzusehen sei (RGZ 10, 33; BGH WM 1991, 150; ZIP 1996, 1015; ZInsO 2000, 333, krit. dazu Paulus in: Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 130 Rn 23 ff.; Paulus/Allgayer ZInsO 2001, 241).
Aufgrund der Streichung des § 312 InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ist in dem neu eingefügten § 88 Abs. 2 InsO geregelt, dass die Dreimonats-Frist für Verbraucherinsolvenzverfahren weiterhin gilt.