(OLG Hamm, Beschl. v. 15.12.2015 – 15 W 514/15) • Hat die Erblasserin ihre Tochter als Vorerbin und sowohl ihren namentlich benannten Enkel als auch alle künftig der Vorerbin geborenen leiblichen Kinder als Nacherben eingesetzt, so reicht die Erklärung der im 59. Lebensjahr stehenden Vorerbin, sie habe keine weiteren Kinder geboren und wolle und könne keine weiteren Kinder mehr gebären, nicht aus, um von der Eintragung eines Nacherbenvermerks absehen zu können. Hinweis: Das Grundbuchamt war nicht gehalten, an der Stelle des den Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschlusses eine Zwischenverfügung zu erlassen, mit der der Beteiligten die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben wird, der sie als Vorerbin und ihren Sohn als alleinigen Nacherben ausweist. Das Grundbuchamt kann und soll zwar einen Erbschein verlangen, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob eine Nacherbschaft angeordnet ist. Die Beteiligte stellt hier jedoch nicht in Abrede, dass der Erbvertrag eine bedingte Nacherbeneinsetzung beinhaltet. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass die Berichtigung des Grundbuchs unter den gegebenen Umständen gleichwohl ohne die Eintragung eines Nacherbenvermerks zulässig sei. In dieser Situation würde das Verlangen nach einem Erbschein einen Weg zur Behebung des Eintragungshindernisses aufzeigen, der sowohl aus der Sicht des Grundbuchamts als auch derjenigen der Beteiligten keinen Erfolg verspräche und daher untunlich wäre.

ZAP EN-Nr. 339/2016

ZAP 9/2016, S. 458 – 458

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