(BVerfG, Beschl. v. 8.2.2017 – 1 BvR 2973/14) • Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Annahme einer Schmähung hat wegen des mit ihr typischerweise verbundenen Unterbleibens einer Abwägung gerade in Bezug auf Äußerungen, die als Beleidigung beurteilt werden, ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben. Hinweis: Damit hatte die Verfassungsbeschwerde eines Versammlungsleiters Erfolg, der Teilnehmer einer Gegendemonstration als „Kinder von Adolf Hitler“ und einen teilnehmenden Bundestagsabgeordneten als „Obergauleiter der SA-Horden“ bezeichnet hatte. Amts- und Landgericht hielten dies für Schmähkritik, das BVerfG war jedoch anderer Auffassung: Die Gerichte hätten verkannt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Äußerung auch das Handeln der Teilnehmer der Gegendemonstration habe kommentieren wollen, die ihrerseits Begriffe wie „braune Truppe“ und „rechtsextreme Idioten“ verwendet hätten. Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht ausschließlich um eine persönliche Herabsetzung gegangen.

ZAP EN-Nr. 300/2017

ZAP F. 1, S. 462–462

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