1. Neue Dienstanweisungen zur Sperrzeitregelung
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat ihre Dienstanweisung zu § 159 SGB III (Sperrzeitregelung) mit Stand 12/2016 aktualisiert und hierbei für Aufhebungsverträge den Anwendungsbereich des „wichtigen Grundes“ deutlich erweitert. Für Aufhebungsverträge – arbeitsgerichtliche Vergleiche waren i.d.R. nicht sperrzeitrelevant – besteht hiernach ein wichtiger Grund bei einer Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung auch dann, wenn die drohende Arbeitgeberkündigung auf personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt wurde. Ferner ist es zur Vermeidung einer Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen nach Auffassung der BA erforderlich, dass bei Zahlung einer Abfindung diese nicht mehr als 0,5 Monatsgehälter für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt. Die früher zusätzlich statuierte Untergrenze von 0,25 Monatsgehältern wird aufgegeben.
Ein wichtiger Grund, der den Abschluss eines Aufhebungsvertrags rechtfertigt und keinen Sperrzeiteintritt zur Folge hat, ist daher nunmehr aufgrund der aktuellen Dienstanweisung anzunehmen, wenn
- eine betriebliche oder personenbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
- die Kündigungsfrist eingehalten wird, die im Falle der Arbeitgeberkündigung zu beachten wäre,
- der Arbeitgeber nicht unkündbar war und
- eine Abfindung von nicht mehr als 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr an die Arbeitnehmer ausbezahlt wird.
2. Versicherungspflicht für Pflegepersonen
Mit Wirkung ab dem 1.1.2017 regelt § 26 Abs. 2b SGB III die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung neu: Versicherungspflichtig sind danach Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 gem. § 15 Abs. 2 S. 6 SGB XI in der ab dem 1.1.2017 geltenden Fassung in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung war oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (in erster Linie also Arbeitslosengeld) hatte. Die Versicherungsbeträge werden allein von den Pflegekassen bezahlt.
Hinweis:
Mit dieser Neuregelung entfallen die bis Ende des Jahre 2016 geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz (§ 26 Abs. 2b a.F.) und die Bestimmungen zur freiwilligen Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit (§ 28a Abs. 1 Nr. 1a.F.). Die bisher bereits versicherten Pflegepersonen werden bei unverändertem Sachverhalt in die ab dem 1.1.2017 bestehende Versicherungspflicht überführt.