Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben („Flexi-Rentengesetz“ v. 8.12.2016, BGBl I, S. 2838) hat der Gesetzgeber neue Regelungen geschaffen, die teils bereits seit dem Jahresanfang gelten und i.Ü. zum 1.7.2017 in Kraft treten werden (s. hierzu ausführlich Rolfs NZS 2017, 164). Hierzu wurden einerseits die Möglichkeiten, einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu gestalten, erheblich erweitert: So wird für Altersrenten das bisherige vierstufige Teilrentensystem, § 34 Abs. 3 SGB VI, von einer stufenlosen Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente ersetzt, § 34 Abs. 3 und Abs. 3a–3g SGB VI n.F. Andererseits sind die neuen Regelungen mit mehr Komplexität verbunden, was bei den Betroffenen zu einem erhöhten Beratungsbedarf führt. Die Hinzuverdienstregelungen für die Bezieher von Erwerbsminderungsrenten nach § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VI (s. hierzu § 96a SGB VI) wurden denen, die für vorgezogene Altersrenten bestehen, weitgehend angeglichen.
1. Erhöhung der Rentenansprüche bei Rentenbezug
Bisher waren nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei und zwar auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Nunmehr bestimmt die Vorschrift, dass Personen versicherungsfrei sind, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Vollrente wegen Alters beziehen. Demnach besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze keine Versicherungsfreiheit mehr. Der in diesem Zeitraum neben dem Rentenbezug erzielte Hinzuverdienst ist beitragspflichtig und erhöht die bereits laufende Rente nach Maßgabe des § 66 Abs. 3a S. 1 SGB VI. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Für die Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze zahlten Arbeitgeber bisher für bei ihnen beschäftigte Rentner und Rentnerinnen zwar die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung, die diesen jedoch, weil sie zwingend versicherungsfrei waren, nicht in Form von Rentenerhöhungen zugute kamen. Nach § 5 Abs. 4 SGB VI können seit dem 1.1.2017 beschäftigte Rentner und Rentnerinnen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Dies gilt auch für solche Personen, die bereits 2016 beschäftigt waren. Die Rentenbeiträge werden dem Rentenkonto gutgeschrieben und erhöhen die Rente, wobei die Erhöhung jeweils jährlich zum 1.7.2017 der Altersrente gutgeschrieben wird. Gemäß § 77 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI gewährt die Rentenversicherung ferner einen Zuschlag von 0,5 % monatlich für die Teile einer Altersrente, die erst nach Erreichen der Altersgrenze dem Rentenkonto gutgeschrieben werden.
Hinweis:
Auch im Minijob ist ein entsprechendes Vorgehen für Rentner und Rentnerinnen möglich, wobei allerdings bei Votieren für die Rentenversicherungspflicht ein Rentenversicherungsbeitrag i.H.v. 3,7 % vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen ist.
2. Neue Hinzuverdienstregelung
Mit Wirkung ab dem 1.7.2017 gibt es neue Hinzuverdienstregelungen für Frührentner, die das reguläre Rentenalter noch nicht erreicht hatten. Ein Anspruch auf Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bestand nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird, § 34 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt derzeit bei einer Altersrente als Vollrente 450 EUR – zweimal im Jahr darf der doppelte Betrag verdient werden – bei höheren Hinzuverdiensten reduziert sich die Rente gem. der Bestimmung in § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI oder es wird überhaupt keine Rente mehr bezahlt.
§ 52 Abs. 2 SGB VI in der ab dem 1.7.2017 geltenden Fassung regelt nunmehr, dass ein Hinzuverdienst von 6.300 EUR pro Kalenderjahr (rentenunschädlich) ist. Bei darüber hinausgehendem Verdienst ergibt sich ein individuell zu errechnender Höchstbetrag nach § 34 Abs. 3a n.F. Bisher wurde bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze der Teilrente nur auf das Arbeitsentgelt abgestellt, das in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters erzielt wurde, § 34 Abs. 3 SGB VI a.F. Nunmehr ist maßgeblich das Kalenderjahr mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, was Personen bevorzugt, die etwa in den letzten Jahren vor Beginn der Rente arbeitslos waren oder ihrer Erwerbstätigkeit und damit ihr Einkommen reduziert hatten. Alles, was über diese Grenze hinausgeht, wird voll auf die Renten angerechnet.
3. Freiwillige Beitragszahlungen bzw. Ausgleichszahlungen für Frührentner
Bezieher einer vorgezogenen Altersrente können seit dem 1.1.2017 erstmals freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und so etwa Rentenabschläge ausgleichen und ihre Rentenhöhe steigern. Möglich ist das solange, bis das reguläre Rentenbezugsalter erreicht wird. Die maßgebliche Änderung ergibt sich in dem neuen Text von § 7 Abs. 5 SGB VI.
Hinweis:
Ab Juli 2017 ermöglicht § 187a Abs. 1 SGB VI, Beiträge zu bezahlen, um Abschläge, die wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente entstehen (vgl. § 77 Abs. 3 SGB VI), zu vermeiden und so die Rentenkürzung ganz oder teilweise ausgleichen.