(BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – VII ZB 22/16) • Es ist nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen. Über dahingehende Einwendungen des Schuldners gegen die Klausel entscheidet vielmehr dasjenige Gericht, dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt hat. Sie sind der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen und können deshalb auch nicht im Erinnerungsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht und dem ihm übergeordneten Beschwerdegericht geltend gemacht werden. Die Einwendungen des Schuldners, der im Vollstreckungstitel benannte Gläubiger der titulierten Forderung stimme nicht mit dem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannten Gläubiger überein, betrifft nicht die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, sondern die Zulässigkeit der dem Gläubiger erteilten Vollstreckungsklausel.

ZAP EN-Nr. 291/2017

ZAP F. 1, S. 460–460

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