Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gem. § 71 Abs. 1 AsylG bzw. § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar.
Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drucks 18/8615, S. 51). Hierzu zählt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der – materiell-rechtlich unverändert geregelte – Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
Nach dem Urteil des BVerwG vom 14.12.2016 (1 C 4.16) ist jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stelle, ebenso wie die gleichbedeutende Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand 12/2016, § 71a Rn 39). Sie verschlechtere die Rechtsstellung des Asylsuchenden, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt werde, dass sein Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führe und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten werde, weil ein Folgeantrag, um den es sich gem. § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen könne. Ferner erlösche mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende müsse die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt werde, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten wolle (s. auch BVerwG Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn 12).
Hinweis:
Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Asylsuchenden endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwGE 106, 171, 172 ff.), hält das BVerwG daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.