1. Begriff der "Rechtsvorschrift" i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG
Nach § 3 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG) besteht der Anspruch auf Informationszugang u.a. dann nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt.
Nach dem Urteil des BVerwG vom 28.7.2016 (7 C 3.15, NVwZ 2016, 1820 f.) erfasst der Begriff der Rechtsvorschrift nicht nur Gesetze im formellen Sinne, sondern auch untergesetzliches Recht in Gestalt einer Rechtsverordnung. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Regelungen in Parlamentsgesetzen enthalten sein müssten, liefere der Wortlaut der Norm nicht. Nichts anderes folge aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 3 Nr. 4 IFG nehme den in anderen Regelungen vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimnisschutz auf, der auch unter Geltung des IFG uneingeschränkt gewährleistet sein solle (vgl. BVerwG Buchholz 400 IFG Nr. 2 Rn 21, 25). Ansatzpunkte für eine Begrenzung dieses Regelungsziels in dem Sinne, dass die Festlegung von Vertraulichkeitspflichten dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten sein sollte, böten weder die Norm selbst noch die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks 15/4493, S. 11).
2. Zugang zu Informationen zu einem Darlehen
Das BVerwG hat sich in seinem Beschluss vom 25.7.2016 (7 B 37.15) mit der Frage befasst, ob ein Kreditinstitut in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) auf Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Gewährung von Wohnungsbauförderdarlehen unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen darf.
Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Nach Absatz 2 Satz 1 gehen, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (Satz 2).
Das BVerwG hat nicht angenommen, dass das Bankgeheimnis den Informationszugang (auch) gegenüber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten "sperre" und es den Informationszugang Dritter zu amtlichen Unterlagen abschließend regele und damit im Sinne einer "besonderen Rechtsvorschrift" eine von § 4 Abs. 1 IFG NRW abweichende bereichsspezifische Regelung darstelle. Es hat die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, dass nur solche Vorschriften als besondere Rechtsvorschriften i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW gegenüber dem IFG NRW vorrangig seien, die denselben Sachverhalt abschließend (identisch oder abweichend) regelten. Es nimmt dabei die Rechtsprechung des BGH in Bezug, wonach das Bankgeheimnis einen "rein schuldrechtlichen Charakter" hat (BGHZ 171, 180).